Artikel 20 - Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (ProdSGNOG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel


Artikel 20 ändert mWv. 16. Juli 2021 1. ProdSV § 2, § 19, § 20

Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," durch die Wörter „§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt.

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.



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