Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (VSGZustV)

V. v. 12.08.1992 BGBl. I S. 1529; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.1992; FNA: 930-6-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

§ 3 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten



(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

1.
die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;

2.
(weggefallen)

3.
Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,

die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,

 
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,

im übrigen

 
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;

4.
Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

5.
Luftfahrzeuge,

die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,

 
das Luftfahrt-Bundesamt;

die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,

die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;

6.
Flughäfen

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;

7.
Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;

8.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen

a)
für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben

die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;

b)
für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben

das Bundesamt für Logistik und Mobilität;

c)
im übrigen

die unteren Verkehrsbehörden der Länder;

9.
sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,

die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.





 

Frühere Fassungen von § 3 VSGZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 39 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 20 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 506 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 493 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 VSGZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VSGZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSGZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 39 BALMG Änderung der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
...  § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 2. Juni ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 493 9. ZustAnpV Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
...  In § 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 20 WSVZuAnpV Änderung der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 506 10. ZustAnpV Änderung der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
...  In den §§ 1 und 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August ...