- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
- 2.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts,
- 3.
- dem Bundesamt für Soziale Sicherung,
- 4.
- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
(2) In besoldungs-, beihilfe-, reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen hat.
(3) In reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen hat.
(4) In beihilferechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Postbeamtenkrankenkasse übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen hat.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen im Einzelfall selbst über den Widerspruch zu entscheiden.
In Prüfungsangelegenheiten von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem nach
§ 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom
20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertragen, soweit dieser die Maßnahme getroffen hat.
(1) Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden den in
§ 1 genannten Behörden übertragen ist, wird deren Leiterinnen und Leitern die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis übertragen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in Absatz 1 genannten Fällen die Vertretung im Einzelfall selbst zu übernehmen.
Bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Prüfungsangelegenheiten wird die Vertretung des Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen, soweit der nach
§ 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom
20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete Prüfungsausschuss gemäß
§ 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
Bis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts gegen beihilferechtliche Bescheide, die vor dem 1. März 2022 erlassen worden sind, sind die folgenden Anordnungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden:
- 1.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1949),
- 2.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1948).
(1) 1Diese Anordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 523),
- 2.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1295),
- 3.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 521),
- 4.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2838).
- 1.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1949),
- 2.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1948).
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2022.