Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Nach
§ 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom
1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
-
„(2a) Die
§§ 2 und
3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die
§§ 3,
3b und
3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat."
Das
Bundesmeldegesetz vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:
„§ 43 (weggefallen)".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 17a wird nach den Wörtern „§ 10 Absatz 4 Satz" die Angabe „1 und" eingefügt und werden die Wörter „übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes," gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022
-
- b)
- Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
- b)
- Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
- 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022
-
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022
- 5.
- In § 18a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 6.
- In § 23a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 7.
- In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 6" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 10 Absatz 4 Satz" die Angabe „1 und" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022
- 9.
- § 43 wird aufgehoben.
- 10.
- In § 55 Absatz 4 wird das Wort „einfachen" gestrichen.
- 11.
- In § 56 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Die
Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
20. April 2022 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022
-
-
- aa)
- In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis 0603," durch die Angabe „0601 bis 0603, 0606," ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022
-
- b)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 2.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis 0603," durch die Angabe „0601 bis 0603, 0606," ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen.
- 3.
- In § 7 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen.
Die
Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom
20. April 2022 (BGBl. I S. 683) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 17 werden die Wörter „und die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes" gestrichen.
- b)
- Nummer 24 wird aufgehoben.
- c)
- In Nummer 25 wird nach den Wörtern „an dem die waffenrechtliche Erlaubnis" die Wörter „erstmals erteilt" eingefügt sowie das Wort „erstmals" gestrichen.
- d)
- Die Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 24 bis 27.
- 2.
- § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. | zu minderjährigen Kin- dern: | 0001,
|
a) Familienname | 1601 bis 1602,
|
b) Vornamen | 1603,
|
c) Geburtsdatum | 1604,
|
d) Geschlecht | 1604a,
|
e) Anschrift im Inland | 1200 bis 1212,".
|
-
- b)
- In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes" gestrichen.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2022 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2022.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser