Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze (TerrOIBGEG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 3 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 TerrOIBG

(gesamter Text siehe Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz - TerrOIBG)

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Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 BKAG § 5

Dem § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetzes für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79)."

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Artikel 3 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 NetzDG § 1

Nach § 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 
„(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat."

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Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 BMG § 3, § 5, § 14, § 38, mWv. 27. Juli 2022 § 3, § 14, § 18a, § 23a, § 24, § 43, § 55, § 56

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:

§ 43 (weggefallen)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 17a wird nach den Wörtern „§ 10 Absatz 4 Satz" die Angabe „1 und" eingefügt und werden die Wörter „übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022

 
b)
Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022

 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022

5.
In § 18a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

6.
In § 23a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

7.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 6" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 10 Absatz 4 Satz" die Angabe „1 und" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022

9.
§ 43 wird aufgehoben.

10.
In § 55 Absatz 4 wird das Wort „einfachen" gestrichen.

11.
In § 56 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 5 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 1. BMeldDÜV § 4, § 6, § 7, mWv. 27. Juli 2022 § 4, § 6

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022

 
 
aa)
In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis 0603," durch die Angabe „0601 bis 0603, 0606," ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022

 
b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis 0603," durch die Angabe „0601 bis 0603, 0606," ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen.

3.
In § 7 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen.

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Artikel 6 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. November 2022 BMeldDigiV § 7, § 9

Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 werden die Wörter „und die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes" gestrichen.

b)
Nummer 24 wird aufgehoben.

c)
In Nummer 25 wird nach den Wörtern „an dem die waffenrechtliche Erlaubnis" die Wörter „erstmals erteilt" eingefügt sowie das Wort „erstmals" gestrichen.

d)
Die Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 24 bis 27.

2.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15. zu minderjährigen Kin-
dern:
0001,
a) Familienname 1601 bis 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Geschlecht 1604a,
e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,".


 
b)
In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes" gestrichen.

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Artikel 7 Inkrafttreten




(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2022 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2022.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser



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