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Abschnitt 4 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)


Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

§ 7 Verkehrsverbote



Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.




§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.




§ 10 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung



Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695), wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 1 Teil A Spalte 3 wird die Nummer 17 wie folgt gefasst:

"17. Fruchtsaft und Fruchtnektar im Sinne der Fruchtsaftverordnung sowie Gemüsesaft".

2.
In Anlage 4 Teil C Spalte 1 werden

a)
das Wort "Fruchtsaft-Verordnung" jeweils durch das Wort "Fruchtsaftverordnung" und

b)
die Wörter "Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup" jeweils durch das Wort "Fruchtsaftverordnung" ersetzt.




§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), sowie die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen



Lfd.
Nr.
Bezeichnungen der LebensmittelHerstellungsanforderungen
1. a)Fruchtsafta) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem
genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte
haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis,
das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das
dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen
Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit
geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen
wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von
Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.
b) Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus
konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser
wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines
durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes
erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit
Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung
abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden.

2.Konzentrierter Fruchtsaft/
Fruchtsaftkonzentrat
Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
3.Mit Wasser extrahierter
Fruchtsaft
Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.
4.Getrockneter Fruchtsaft/
Fruchtsaftpulver
Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.
5.FruchtnektarFruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-
gestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)
kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten
oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-
derhergestellt werden.





Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Ausgangserzeugnisse



1.
Frucht:

alle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehandlung,

2.
Fruchtmark:

das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,

3.
konzentriertes Fruchtmark:

das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis; konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen werden,

4.
Fruchtfleisch oder Zellen:

die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke,

5.
Aroma:

unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.




Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten



Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:

1.
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zuckerarten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,

2.
Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure,

3.
Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,

4.
Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat.




Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 und 5)



A.
Verfahren

Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Verfahren angewendet werden:

1.
die physikalischen Verfahren:

a)
mechanische Extraktionsverfahren;

b)
die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser („in-line"-Verfahren) des essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1 entsprechen;

c)
bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;

2.
das Bearbeiten mit Speisegelatine.


B.
Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung

1.
Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) entsprechen;

2.
Tannine;

3.
Bentonit als adsorbierende Tonerde, Kieselsol, Kohle;

4.
chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), entsprechen;

5.
chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern;

6.
Stickstoff;

7.
Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen oder Kartoffeln für die Klärung.




Anlage 5 (zu § 2 Abs. 6) Besondere Vorschriften für Fruchtnektar



Fruchtnektar ausMindestgehalt
an Fruchtsaft
oder Fruchtmark
(in Vol.-% des
fertigen Erzeugnisses)

I. Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

Passionsfrucht25
Quito-Orangen25
schwarze Johannisbeeren/Ribiseln25
weiße Johannisbeeren/Ribiseln25
rote Johannisbeeren/Ribiseln25
Stachelbeeren30
Sanddorn25
Schlehen30
Pflaumen30
Zwetschgen30
Ebereschen30
Hagebutten40
Sauerkirschen/Weichseln35
andere Kirschen40
Heidelbeeren40
Holunderbeeren50
Himbeeren40
Aprikosen/Marillen40
Erdbeeren40
Brombeeren40
Kranbeeren/Cranberries30
Quitten50
Zitronen und Limetten25
andere Früchte dieser Kategorie25

II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

Mangos25
Bananen25
Guaven25
Papayas25
Litschis25
Acerolas25
Stachelannonen25
Netzannonen25
Cherimoyas, Zimtäpfel25
Granatäpfel25
Kaschuäpfel25
Mombinpflaumen25
Umbu25
andere Früchte dieser Kategorie25

III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:

Äpfel50
Birnen50
Pfirsiche50
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten50
Ananas50
Tomaten/Paradeiser50
andere Früchte dieser Kategorie50





Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark



Gebräuchlicher
Name der Frucht
Botanischer Name Mindestbrixwerte
Apfel (*) Malus domestica Borkh. 11,2
Aprikose/Marille (**) Prunus armeniaca L. 11,2
Banane (**) Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) 21,0
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) Ribes nigrum L. 11,0
Weintraube (*) Vitis vinifera L. oder deren Hybride
Vitis labrusca L. oder deren Hybride
15,9
Grapefruit (*) Citrus x paradisi Macfad. 10,0
Guave (**) Psidium guajava L. 8,5
Zitrone (*) Citrus limon (L.) Burm. f. 8,0
Mango (**) Mangifera indica L. 13,5
Orange (*) Citrus sinensis (L.) Osbeck 11,2
Passionsfrucht (*) Passiflora edulis Sims 12,0
Pfirsich (**) Prunus persica (L.) Batsch var. persica 10,0
Birne (**) Pyrus communis L. 11,9
Ananas (*) Ananas comosus (L.) Merr. 12,8
Himbeere (*) Rubus idaeus L. 7,0
Sauerkirsche/Weichsel (*) Prunus cerasus L. 13,5
Erdbeere (*) Fragaria x ananassa Duch. 7,0
Tomate/
Paradeiser (*)
Lycopersicon esculen-
tum Mill.
5,0
Mandarine (*) Citrus reticulata Blanco 11,2


Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.

Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.

Die in der Tabelle für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lösliche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen.




Anlage 7 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4) Ergänzende Bezeichnungen



Bezeichnungen der LebensmittelErzeugnisse
1. VruchtendrankFruchtnektar
2. a) Succo e polpa
b) Sumo e polpa
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde
3. ÆblemostApfelsaft
4. Sur...saftSäfte aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren
5. a) Sød...saft
b) sødet...saft
Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l
6. Äpplemust/ÄppelmustApfelsaft
7. mostoTraubensaft
8. a) smiltsērkšķu
sula ar cukuru
b) astelpaju mahl
suhkruga
c) słodzony sok z
rokitnika
Aus Sanddorn gewon-
nene Säfte mit einem
Zuckerzusatz von
höchstens 140 g/l


In den Fällen der Nummern 4 und 5 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.




Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken



Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke


StoffHöchstmenge
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Koffein320


Teil B: Energydrinks


StoffHöchstmenge
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Taurin4.000
Inosit200
Glucuronolacton2.400