§ 61 der Personenstandsverordnung vom
22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke
Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind."
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104