Verordnung zur Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Tankwart (TwAnEAufhV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 76
Geltung ab 26.03.2026; FNA: 806-22-9-5 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Aufhebung der Anerkennung
§ 2 Übergangsregelung
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

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§ 1 Aufhebung der Anerkennung



Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Tankwartes wird aufgehoben.

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§ 2 Übergangsregelung



Die bis zum Ablauf des 26. März 2026 geschlossenen Ausbildungsverhältnisse sind nach dem Berufsbild des Lehrberufs Tankwart für die praktische Ausbildung im Erlass des Bundesministers für Wirtschaft vom 18. August 1952 - II A 4 - 6877/52 - und den Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf Tankwart im Erlass des Bundeswirtschaftsministers vom 14. Januar 1953 - II A 4 - 9801/52 - zu Ende zu führen.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. März 2026.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Steffen



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