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Artikel 1 - Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch



Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 31 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen."

2.
In § 61 Satz 1 wird die Angabe „§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a" durch die Angabe „§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.

3.
§ 129 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Vertragspartner bestimmen im Rahmenvertrag die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen für die Ahndung von Verstößen der Apotheken gegen ihre Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag, nach Absatz 1, nach Absatz 3 Satz 3 oder aus nach Absatz 5 geschlossenen Verträgen und regeln das Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten Vertragsstrafen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder der jeweils zuständigen Stelle nach Satz 6 ist dabei auszuschließen. Kommt eine Regelung oder eine Änderung einer Regelung nach den Sätzen 4 oder 6 nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 auf Antrag eines Vertragspartners."

b)
Absatz 4c wird durch den folgenden Absatz 4c ersetzt:

„(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. Sind rabattierte Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 oder 3, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 berechtigt. Abweichend von Satz 2 ist die Apotheke bis zum 1. Juli 2028 unmittelbar zur Abgabe eines vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 berechtigt, sofern rabattierte Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 oder 3 sind. Ist bei einer Abgabe eines Arzneimittels nach den Sätzen 2 oder 3 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe eines Arzneimittels nach den Sätzen 2 bis 4 und zur Abrechnung der abgegebenen Arzneimittel ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen."

c)
Absatz 4d Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt ist oder die nach Absatz 2a Satz 2 oder 3 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen nicht oder teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen. Eine Retaxation ist bei ordnungsgemäßer ärztlicher Verordnung auch in den beiden folgenden Fällen ausgeschlossen, sofern die Apotheke ein Arzneimittel abgegeben hat, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt:

1.
wenn die Apotheke ein Arzneimittel abweichend von den Vorgaben des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abgegeben hat oder

2.
wenn die Apotheke bei der Übermittlung der Angaben für die Abrechnung geringfügig von den Vorgaben der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 abgewichen ist.

In den in den Sätzen 2 und 3 genannten Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung."

d)
Absatz 4e wird gestrichen.

e)
Absatz 5c wird durch den folgenden Absatz 5c ersetzt:

„(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung aufgrund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel in Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, nach Satz 1 oder nach Absatz 3 Satz 3 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a Absatz 1 und 3a. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. Sofern eine Apotheke bei der Herstellung von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln einen Betrieb beauftragt, können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. Der Anspruch nach Satz 6 umfasst jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. Zur Durchführung des Auskunftsverfahrens nach Satz 6 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zugleich mit den nach § 84 Absatz 5 Satz 1 und 3 erfassten Ausgaben die Institutionskennzeichen der Apotheken sowie die Angabe, ob es sich um eine Apotheke handelt, die selbst parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln herstellt, oder um eine Apotheke, die bei der Herstellung von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln einen Betrieb beauftragt hat. Pharmazeutische Unternehmer und Apotheken, die Fertigarzneimittel für parenterale Zubereitungen und parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln abgeben, haben die in den Sätzen 6 bis 8 genannten Nachweise elektronisch an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Das Auskunftsverfahren ist vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch durchzuführen. Die pharmazeutischen Unternehmer und die Apotheken sind zur Teilnahme an diesem Verfahren verpflichtet. Das Nähere zum Verfahren der elektronischen Übermittlung, insbesondere zum Format, zu den Nachweisen und zu den Fristen, innerhalb derer die Übermittlung zu erfolgen hat, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die angemessene Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den Kosten für den Abschluss der Vereinbarungen nach Satz 1 und an den Kosten für das Verfahren der in Satz 2 genannten Entscheidung der Schiedsstelle. Klagen über den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Durchführung des Auskunftsverfahrens und der Prüfung der betreffenden Nachweise beauftragen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten in den Fällen, in denen ein Wirkstoff zu dem nach Satz 1 geltenden oder nach Satz 2 festgesetzten Preis nicht verfügbar ist, die Sätze 4 bis 14 entsprechend."

f)
Absatz 5d Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Absatz 5c Satz 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise und Rabatte für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen. Die Apotheken, die pharmazeutischen Unternehmer, die Arzneimittelgroßhändler und die Arzneimittelimporteure haben die jeweiligen Nachweise elektronisch an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Das jeweilige Auskunftsverfahren ist vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch durchzuführen. Die Apotheken, die pharmazeutischen Unternehmer, die Arzneimittelgroßhändler und die Arzneimittelimporteure sind zur Teilnahme am jeweiligen Verfahren verpflichtet. Das Nähere zum Verfahren der elektronischen Übermittlung, insbesondere zum Format, zu den Nachweisen und zu den Fristen, innerhalb derer die Übermittlung zu erfolgen hat, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Klagen über den Anspruch nach Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5c Satz 6, haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Durchführung des jeweiligen Verfahrens und der Prüfung der jeweils betreffenden Nachweise beauftragen."

g)
Absatz 5e Satz 2 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken

1.
zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken und

2.
zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei

a)
der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen Therapiesituationen verordnet werden,

b)
der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,

c)
der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation und

d)
der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen.

Insbesondere haben Versicherte Anspruch auf die folgenden pharmazeutischen Dienstleistungen:

1.
Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu Risikofaktoren unter Verwendung evidenzbasierter Risikobewertungsmodelle, insbesondere Messungen der erforderlichen Blutwerte und des Blutdrucks sowie Messungen zur Einschätzung des individuellen Risikos, an Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung oder Adipositas zu erkranken,

2.
Beratung in Form einer Kurzintervention zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen,

3.
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation,

4.
Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation,

5.
Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei neu verordneter Dauermedikation,

6.
Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten,

7.
Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie,

8.
Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik,

9.
Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Injektionstechnik und

10.
Standardisierte Risikoerfassung von hohem Blutdruck.

Die in den Sätzen 2 und 3 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen können ärztlich verschrieben werden. Die Apotheke hat sich vor der Durchführung der in Satz 3 Nummer 4 und 5 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen mit dem behandelnden Arzt abzustimmen. Die Bundesapothekerkammer entwickelt auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Standards jeweils in einer Standardarbeitsanweisung Empfehlungen für die Durchführung der in den Sätzen 2 und 3 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen bis zum Ablauf des 1. September 2026. Die Standardarbeitsanweisung für die in Satz 3 Nummer 1 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen soll insbesondere Festlegungen zu geeigneten etablierten Risikobewertungsmodellen und Beratungsinhalten enthalten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, ist die Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung mit ihrer Bezeichnung und dem Ergebnis gemäß § 346 Absatz 2 in der elektronischen Patientenakte zu speichern. Apotheker können Personen, die zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehören, mit der Dokumentation der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistung und ihrem Ergebnis beauftragen. Die Apotheke hat die folgenden Ärzte elektronisch über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die jeweilige Durchführung der folgenden pharmazeutischen Dienstleistungen zu informieren:

1.
den verschreibenden Arzt über jede der in den Sätzen 2 und 3 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen,

2.
den behandelnden Hausarzt über eine in Satz 3 Nummer 3 genannte pharmazeutische Dienstleistung und

3.
den behandelnden Arzt über eine in Satz 3 Nummer 4 bis 7 genannte pharmazeutische Dienstleistung.

Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2, soweit diese noch nicht in Satz 3 genannt sind, sowie das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und zur Vergütung der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen einschließlich der entstandenen Sachkosten, der Dokumentation und der Benachrichtigung der ärztlichen Person. Bei der Vereinbarung der pharmazeutischen Dienstleistungen sollen die in Satz 11 genannten Vereinbarungspartner insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Satz 11 ist bis zum 1. November 2026 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 11 nicht oder teilweise nicht innerhalb der in Satz 13 genannten Frist zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 innerhalb von zwölf Wochen nach Ablauf der in Satz 13 genannten Frist über den Inhalt der Vereinbarung. Die Vereinbarung nach Satz 11 oder der Schiedsspruch nach Satz 14 gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung. Der Verband der Privaten Krankenversicherung kann an den Verhandlungen der Vereinbarungspartner zu der Vereinbarung nach Satz 11 teilnehmen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung erhält von den Vereinbarungspartnern die entscheidungserheblichen Unterlagen und Daten rechtzeitig und vollständig vor den Verhandlungen. Die Apotheken rechnen ab dem 1. Januar 2027 die erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen mit den Krankenkassen oder mit von diesen benannten Stellen ab."

h)
Absatz 5f wird durch den folgenden Absatz 5f ersetzt:

„(5f) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Apothekeneinkaufspreise für die in Anlage 3 genannten Stoffe und für Zubereitungen aus diesen Stoffen. Die vereinbarten Apothekeneinkaufspreise sind im Fall der Abgabe eines unverarbeiteten Stoffes anteilig je nach der abgegebenen Menge und im Fall der Abgabe einer Zubereitung aus Stoffen anteilig je nach der für die Zubereitung eingesetzten Menge der Stoffe zu berechnen. Die Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 1. Januar 2027 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 innerhalb der in Satz 4 genannten Frist nicht für alle in Anlage 3 genannten Stoffe zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 innerhalb von acht Wochen über die Apothekeneinkaufspreise für die Stoffe, für die keine Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch nach Satz 4 gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die angemessene Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den Kosten für den Abschluss der Vereinbarung nach Satz 1 und an den Kosten für das Verfahren der in Satz 4 genannten Entscheidung der Schiedsstelle. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, Anlage 3 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu ändern oder zu ergänzen, sofern eine veränderte Versorgungslage dies erfordert."

3a.
Nach § 130a Absatz 8 Satz 13 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für patentfreie biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vereinbarungen, auf deren Abschluss die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden wären, nicht vor dem 1. Juli 2028 getroffen werden dürfen."

4.
In § 130b Absatz 1c Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a" durch die Angabe „§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.

5.
§ 131 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von Verbandmitteln, von Stoffen und Gefäßen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, übermitteln die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in § 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektronischer Datenübertragung und maschinell verwertbar auf Datenträgern

1.
die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktangaben einschließlich der Rabatte nach § 130a,

2.
die nach § 130b vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbeträge einschließlich der Rabatte nach § 130a und den jeweiligen Geltungsbeginn der Erstattungsbeträge sowie die jeweilige Geltungsdauer,

3.
im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c die Angabe, dass für das Arzneimittel eine Bestimmung nach § 130b Absatz 1c erfolgt ist, die Rabatte nach § 130a, den jeweiligen Geltungsbeginn und die jeweilige Geltungsdauer des Erstattungsbetrags sowie die auf Grundlage des Erstattungsbetrags berechnete Höhe der Zuzahlung nach § 61 Satz 1,

4.
die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise einschließlich der Rabatte nach § 130a,

5.
den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § 129 Absatz 5a,

6.
für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung und

7.
die für die Abrechnung von Stoffen und Gefäßen erforderlichen Preis- und Produktangaben."

6.
§ 132e Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:

„(1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes abzuschließen, insbesondere über

1.
die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der Vergütung der Impfdokumentation und

2.
die Abrechnung der Vergütung.

In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaffung von Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer vorzusehen. Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht bis zum 2. Oktober 2026 auf einen Vertrag, der mindestens die von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, umfasst, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 innerhalb eines Monats den Inhalt des Vertrages fest. Der Vertrag nach Satz 1 ist regelmäßig anzupassen. Kommt eine Einigung über eine Anpassung des Vertrages nicht zustande, kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 anrufen. Die Schiedsstelle legt innerhalb eines Monats nach ihrer Anrufung den Inhalt des Vertrages fest. Ein bestehender Vertrag oder ein Schiedsspruch nach den Sätzen 3 oder 6 gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort. Der Verband der Privaten Krankenversicherung kann an den Verhandlungen der Vertragspartner zum Vertrag nach Satz 1 teilnehmen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung erhält von den Vertragspartnern die entscheidungserheblichen Unterlagen und Daten rechtzeitig und vollständig vor den Verhandlungen."

7.
§ 341 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird die Angabe „Gesetzbuchs und" durch die Angabe „Gesetzbuchs," ersetzt.

b)
In Nummer 16 wird die Angabe „Gewebespende." durch die Angabe „Gewebespende," ersetzt.

c)
Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 19 eingefügt:

„17.
Daten zur Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung nach § 129 Absatz 5e,

18.
Daten zu einem nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes oder § 48b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes abgegebenen Arzneimittel, einschließlich der Chargennummer und

19.
die in einer Rechtsverordnung nach § 48b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Arzneimittelgesetzes festgelegten Daten zur Arzneimittelabgabe nach § 48b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes."

8.
In § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o wird die Angabe „Nummer 1 bis 16" durch die Angabe „Nummer 1 bis 19" ersetzt.

9.
§ 346 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Apotheker haben nach Maßgabe des § 339 Absatz 1 in der elektronischen Patientenakte, sofern technisch möglich und soweit die Versicherten dem Zugriff der Apotheker auf die elektronische Patientenakte und der Übermittlung und Speicherung dieser Daten in die elektronische Patientenakte nicht nach § 353 Absatz 1 oder 2 widersprochen haben, die folgenden Daten zu speichern:

1.
bei der Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung nach § 129 Absatz 5e Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 17,

2.
bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 18 und

3.
bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 18 und 19."

b)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

10.
§ 352 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
Apotheker mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11, 17 bis 19 und die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5, 11, 17 bis 19 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;".

10a.
Nach § 425 wird der folgende § 425a eingefügt:

§ 425a Evaluierung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils bis zum 1. Juli 2028 einen Bericht zu den Auswirkungen der Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 4c Satz 3, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausgaben der Krankenkassen, vorzulegen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich § 130a Absatz 8 Satz 14 auf die Wirtschaftlichkeit und die Liefersicherheit von patentfreien biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln ausgewirkt hat. Das Paul-Ehrlich-Institut hat dem Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die Anbietervielfalt, die Produktionsstandorte in Deutschland und der Europäischen Union und die Zulassungen in der Europäischen Union von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln seit dem Inkrafttreten des § 130a Absatz 8 Satz 14 am 2. Juli 2026 entwickelt haben."

11.
Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:

Anlage 3 (zu § 129 Absatz 5f Satz 1)

Pharmazentralnummer Stoff
01700047Acetonum
15375993Acetylcysteinum
04766874Acidum ascorbicum
01700188Acidum benzoicum
01700219Acidum boricum
02263258Acidum citricum anhydricum
01700337Acidum hydrochloricum concentr.
01700372Acidum lacticum
02263761Acidum phosphoricum concentr.
01700484Acidum salicylicum plv.subt.
02263838Acidum sorbicum
15376001Acidum stearinicum
01700573Acidum tannicum
01700596Acidum tartaricum
01700691Adeps lanae anhydricus
02264051Adeps solidus
02264134Aethacridinum lacticum
01700774Aethylium p-aminobenzoicum
01705352Alcohol cetylicus
02272978Alcohol cetylstearylicus
01700834Alcohol isopropylicus
02264594Allantoinum
03006003Alpha tocopherolum aceticum
02264861Aluminium chloratum hexahydricum
03272555Ambroxolum hydrochloricum
15376018Amifampridinum
01700975Ammonium bituminosulfon.
01986954Amphetaminum sulfuricum
02590595Amylum tritici
04246867Aqua pro injectione
02344778Aqua purificata plus Zuschlag
04443869 Aqua purificata Qualitätszuschlag
01701259Argentum nitricum
02265903Argentum proteinicum
02134443Asche Basis Creme
02134526Asche Basis Fettsalbe
03549672Asche Basis Lotio
02134495Asche Basis Salbe
02266096Atropinum sulfuricum
15376024Bacitracinum
15376030Beclometasonum dipropionicum
02266328Bentonitum
15376047Betamethasonum dipropionicum
03022367Betamethasonum valerianicum
15376076Bifonazolum
01701383Bismutum subgallicum
01701414Bismutum subnitricum
15376082Borax (natrium tetraboricum)
15376099Budesonidum
02270643Camphora synthetica
15376113Capsaicinum
15376136Captoprilum
01701667Carbo medicinalis
15376142Carbomer 35.000 (Carbopol 974p)
15376159Carbomer 50.000 (Carbopol 980)
02271200Cera alba
02271246Cera flava
02382419Cera simmondsiae liquida
02382046Cetylium palmitinicum
07536399Chinolingelb
01701839Chloralum hydratum
01701851Chloramphenicolum
02271737Chlorhexidinum aceticum
02161865Chlortetracyclinum hydroch.
02161871Ciclosporinum
15376165Clindamycinum hydrochloricum
03272437Clobetasolum propionicum
03042281Clotrimazolum
01701905Codeinum phosphoricum
03291251Contramarum-Aroma
02276054Dequalinium chloratum
02276108Dexamethasonum
02161894Dexamethasonum aceticum
15376171 Dexamphetaminium sulfuricum
07617560Dihydrocodeinum bitartaricum
15376188Diltiazemum hydrochloricum
15376194Dimethylium sulfoxydatum
02315268Dimeticonum 350
01702282Diphenhydraminum hydrochlor.
01702276Dithranolum
02161902Erythromycinum
01702460Extractum hamamelidis cort. fluid.
01702508Extractum thymi fluid.
01790702Ferrum iii chloratum cryst.
16888370Flores cannabis
01702649Flores chamomillae ägypt.
01791015Flores malvae silvestris conc.
02286940Flores primulae cum calycibus conc.
01702951Flores tiliae conc.
02161960Fluocinolonum acetonatum
01703258Folia menthae piperitae
15376202Folia plantaginis lanceolatae
02300278Fructus anisi
01703703Fructus carvi
02306393Fructus foeniculi amari
03940264Furosemidum
15376219Gelatum basale hydrophobicum
03022410Gentamycinum sulfuricum
01704192Glycerinum
01791469Glycerinum anhydricum
15376225Glycerinum monostearinicum
01704217Glycerinummonostearat
01704861Herba thymi
15376231Hydrochlorothiazidum
01705027Hydrocortisonum
01705056Hydrocortisonum aceticum
03433834Hydrogenium peroxydatum
03006032Hydroxyaethylcellulosum
03940235Hydroxypropylcellulosum
07536330Indometacinum
02305407Isopropylium myristinicum
15376248Isosorbidum dinitricum
07536695Jodochloroxychinolinum
02305519Jodum
01705197Kalium chloratum
01705234 Kalium jodatum
02306105Kalium sorbinicum pulv.
01705381Lanolinum
15376254Lauromacrogolum 400 (Polidocanolum 600)
02162155Lidocainum
02273185Lidocainum hydrochloricum
15376260Linimentum aquosum SR
15376277Linimentum nonionicum aquosum
01705493Liquor aluminii acetico-tart.
01705576Liquor carbonis detergens
01705636Liquor natrii hypochlorosi
01705688Lotio zinci aquosa
15376283Macrogolum-40-glycerolhydroxystearinicum
15376308Macrogolum-4-laurylicum
02162273Magnesium stearinicum
02274629Mannitolum
15376314Melatoninum
01705895Mentholum
15376320Mesalazinum
15376337Methacholinium chloratum
15376366Methoxsalenum
02162439Methylhydroxypropylcellulose
01705932Methylium p-hydroxybenzoicum
03105225Metoclopramidum hydrochlor.
15376372Metoprololum tartaricum
02590164Metronidazolum
07536287Miconazolum nitricum
15376389Mometasonum furanicum
01560215Morphinum hydrochloricum
03289136Mucilago hydroxyaethylcellulosi
02275310Naphazolinum hydrochloricum
01792291Natrium aceticum
03105260Natrium aetylendiaminum tetraaceticum
01792322Natrium benzoicum plv.
01705984Natrium bicarbonicum plv.
02275474Natrium biphosphoricum
01706050Natrium chloratum
01706073Natrium citricum
01792434Natrium jodatum
01792457Natrium phosphoricum
01706191Natrium sulfuricum
02714287Neomycinum sulfuricum
02279727 Neostigminum bromatum
02346872Nitroglycerinum solutum
02748665Nystatinum
15376395Octenidinum dihydrochloricum
02276864Octyldodecanolum
02279986Oestradiolum benzoicum
02162528Oestradiolum hemihydricum
15376403Oestradiolum valerianicum
02162534Oestriolum
01706305Oleum amygdalarum
01706340Oleum arachidis
02280400Oleum arachidis hydrogenatum
01789946Oleum avocado
01792701Oleum carvi
01792718Oleum caryophylli
01792747Oleum citri
02281701Oleum eucalypti
01706535Oleum jecoris
01792888Oleum lavandulae
01792925Oleum menthae piperitae
02275043Oleum neutrale Miglyol 812
15376426Oleum oenotherae raffinatum
01706676Oleum olivarum
01706771Oleum ricini raffinatum
01793155Oleum thymi
01706937Oleum zinci
01701762Oleylium oleinicum
15376432Omeprazolum
03291311Orangen-Aroma
15376449Oxybuprocainum hydrochloricum
02264542Pantothenolum
02262767Paracetamolum
01707003Paraffinum solidum
01707026Paraffinum subliquidum
01707049Pasta zinci
02308334Pasta zinci mollis
15376455Permethrinum
02162586Phenylephrinum hydrochlor.
01707380Pilocarpinum hydrochloricum
03940212Pix lithanthracis
02309658Polyaethylenglycolum 1500
02309523Polyaethylenglycolum 300
02309569 Polyaethylenglycolum 400
02309747Polyaethylenglycolum 4000
02267842Polyäthylenglycol 400 stearat
15376461Polymyxinium B sulfuricum
01709930Polysorbat 20
02323061Polysorbat 60
01709947Polysorbat 80
02590371Polyvinylpyrrolidoni (povidoni) jodum
15376478Prednicarbatum
01707440Prednisolonum
02162646Prednisolonum aceticum
02162675Prednisolonum natrium phosphas
01707486Prednisonum
02162681Prilocainum hydrochloricum
03005920Progesteronum
15376484Propranololum hydrochloricum
01793451Propylenglycolum
02162698Propylium palmitinicum
01793445Propylium p-hydroxybenzoicum
02382939Protegin XN
01707718Radix liquiritiae
01707871Radix valerianae
01707925Resorcinum
02413657Saccharum
01708184Saccharum amylaceum
01708267Saccharum lactis
15376490Sildenafilum citricum
02264111Silicium dioxydatum coll.
01708617Sirupus cerasi
01708623Sirupus rubi idaei
02266400Solutio benzalkonii chlor.
02271714Solutio chlorhexidini gluc.
02275959Solutio natrii lactici
15376509Solutio polihexanidi
02316279Sorbitanum monostearinicum
01793876Sorbitolum puriss. plv.
04873624Spiritus 96%
02162735Spironolactonum
01709137Sulfur ad usum externum
15376515Syrspend SF Alka Pulver
15376521Syrspend SF pH4 flüssig
01709232Talcum
02318522 Testosteronum
02318545Testosteronum propionicum
02318568Tetracainum hydrochloricum
02383181Tetracyclinum hydrochloricum
02318870Thiomersalum
01709404Tinctura arnicae
01709692Tinctura myrrhae
01601701Tinctura opii normata
01709746Tinctura ratanhiae
02322311Tinctura tormentillae
15376538Tragacantha
02162764Tretinoinum
02322819Triamcinolonum acetonatum
15376544Triclosanum
03940293Trometamolum
15376550Tropicamidum
01709999Unguentum alcoholum lanae
02162793Unguentum alcoholum lanae SR
15376567Unguentum basale hydrophobicum
03104987Unguentum basalis DAC
02323747Unguentum cereum
15376573Unguentum cordes
01710057Unguentum emulsificans
02162853Unguentum emulsificans aquosum SR
03289320Unguentum emulsificans nonionicum aquosum
02664218Unguentum glycerini
01710100Unguentum lanette
01794640Unguentum leniens
15376604Unguentum leniens cum oleo rosae
01794663Unguentum molle
02324356Unguentum polyaethylenglycoli
01710175Unguentum zinci
01710198Urea pura
15376610Uridinum
01710206Vanillinum
01710258Vaselinum album
01710293Vaselinum flavum
09755763Wolff Basiscreme halbfett
02162876Xylometazolinum hydrochlorid
01710376Zincum oxydatum".




 

Zitierungen von Artikel 1 ApoVWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ApoVWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApoVWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 1 GKV-BSaStabG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...