Auf Grund des §
45 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
(1) Dem Siebdrucker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Herstellung von Siebdruck-Erzeugnissen, insbesondere
- 1.
- Anfertigung von Druckvorlagen,
- 2.
- Anfertigung von Druckformen,
- 3.
- Anfertigung von Drucken,
- 4.
- Weiterverarbeitung von Drucken.
(2) Dem Siebdrucker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Anfertigung von Siebdruckvorlagen,
- 2.
- Kenntnisse der Anfertigung von Siebdruckformen,
- 3.
- Kenntnisse der Anfertigung von Siebdrucken,
- 4.
- Kenntnisse über die Weiterverarbeitung von Siebdrucken,
- 5.
- Kenntnisse über Schrift und Satz,
- 6.
- Kenntnisse über Hochdruck-, Flachdruck-, Tiefdruck- und andere Druckverfahren,
- 7.
- Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
- 8.
- Kenntnisse über den Entwurf und die Gestaltung von Siebdruck-Erzeugnissen,
- 9.
- Kenntnisse über die Farbenlehre,
- 10.
- Kenntnisse über Sensitometrie,
- 11.
- Kenntnisse der berufsüblichen Meß- und Prüftechniken,
- 12.
- Kenntnisse der wichtigsten Geräte, Maschinen und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und Instandhaltung,
- 13.
- Kenntnisse über die Klimatisierung und Trocknung im Siebdruck,
- 14.
- Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb einschließlich energiesparender Maßnahmen,
- 15.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 16.
- Kenntnisse der berufsbezogenen anerkannten Regeln der Technik,
- 17.
- Entwerfen und Gestalten von Siebdruck-Erzeugnissen,
- 18.
- Feststellen der Eignung von Reprovorlagen, Reprofilmen und Reproretuschen,
- 19.
- Festlegen der Produktionsschritte,
- 20.
- Auswählen der Siebdruckformen und -gewebe,
- 21.
- Herstellen von Siebdruckschablonen im manuellen, im fotomechanischen oder in sonstigen Verfahren,
- 22.
- Anfertigen von Einteilungs- und Standbogen,
- 23.
- Montieren von Kopiervorlagen,
- 24.
- Abdecken und Fertigmachen von Druckformen,
- 25.
- Mischen von Farbtönen nach Rezepten und Vorlagen,
- 26.
- Vorbereiten und Einrichten der Druckmaschinen,
- 27.
- Einrichten und Bedienen der Trockeneinrichtungen,
- 28.
- Andrucken und Fortdrucken ein- und mehrfarbiger Erzeugnisse,
- 29.
- Prüfen der Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,
- 30.
- Kontrollieren der Qualität der Erzeugnisse.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein Siebdruck-Erzeugnis, bestehend aus Negativtext- und aus Bildteilen, in drei Farben im Mindestformat DIN A 3 zu zwei Nutzen nach Vorlage,
- 2.
- ein Siebdruck-Erzeugnis aus einem beliebigen siebdruckfähigen Material in mindestens drei Farben im Mindestformat DIN A 2 in freier Gestaltung.
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
- 1.
- Filmmontagen,
- 2.
- Stand- und Einteilungsbogen,
- 3.
- Druckskala,
- 4.
- 15 Druckbogen jeder Farbe,
- 5.
- 15 Fortdruckbogen im Zusammendruck.
Der Arbeit nach Abs. 1 Nr. 2 ist zusätzlich der Entwurf beizufügen.
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Anfertigen der Kopiervorlage für die dritte Farbe aus Maskierfilm im Handschnitt bei Vorgabe eines Strich- und eines Rasterdias,
- 2.
- Anfertigen von Kontakten für mehrere Nutzen,
- 3.
- Anfertigen des Stand- und Einteilungsbogens mit Paß-, Schneide- und Anlagemarken,
- 4.
- Montieren der Farbauszüge mit Paß-, Schneide- und Anlagemarken,
- 5.
- Anfertigen der Siebdruckformen,
- 6.
- Einrichten der Siebdruckmaschine,
- 7.
- Nachmischen der drei Farben nach vorgegebenem Muster,
- 8.
- Drucken von 15 Bogen jeder Farbe und von 15 Fortdruckbogen im Zusammendruck.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Technische Mathematik:
- a)
- Zahlensysteme,
- b)
- Flächenberechnungen,
- c)
- Dichteberechnungen,
- d)
- Gewichtsberechnungen,
- e)
- Mengenberechnungen,
- f)
- statistische Berechnungen;
- 2.
- Fachtechnologie:
- a)
- anwendungsbezogene Chemie und Physik,
- b)
- Druckvorlagenherstellung,
- c)
- Druckformherstellung,
- d)
- Druck,
- e)
- Weiterverarbeitung,
- f)
- Qualitätskontrolle,
- g)
- berufsbezogene anerkannte Regeln der Technik,
- h)
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
- 3.
- Werkstoffkunde:
- a)
- Bedruckstoffe,
- b)
- Druckfarben,
- c)
- lichtempfindliche Materialien,
- d)
- Klebestoffe,
- e)
- Schmierstoffe,
- f)
- Werkstoffnormen;
- 4.
- Betriebstechnik:
- a)
- Wartung und Instandsetzung technischer Betriebsmittel,
- b)
- Energie- und Wasserversorgung und Entsorgung,
- c)
- Steuer- und Regeltechnik;
- 5.
- Kalkulation:
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und die Nachkalkulation.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der
Handwerksordnung auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
(2) Die auf Grund des §
122 der
Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.