§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1, § 5c Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- entgegen § 9 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV ... 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 6. In § 10 Nummer 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1 oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
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