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§ 11 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)

§ 11 Mengenangaben zur Wägung von Preisen



(1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzugeben.

(2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Absatz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugsmenge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die auf jedes der meldenden einkaufenden Unternehmen entfällt, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.

(3) Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die nach dem 1. Januar 2021 meldepflichtig werden, haben spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung die jeweilige Bezugsmenge oder Abgabemenge der Erzeugnisse im vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben, für die sie meldepflichtig werden, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.





 

Frühere Fassungen von § 11 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 16.02.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192
aktuell vorher 15.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
aktuellvor 15.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1, § 5c Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Mengenangaben zur Wägung von Preisen ... 5c Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Mengenangaben zur Wägung von Preisen (1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 6 Absatz 5" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsregelung Abweichend ... Absatz 5" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsregelung Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung gelten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsregelung Abweichend ... 5a Absatz 1" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Übergangsregelung Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung  ...