Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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Eingangsformel
Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
§ 1 Antrag
§ 2 Nachweise
§ 3 Anerkennungsurkunde
§ 4 Ablehnung der Anerkennung
Zweiter Teil Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
§ 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters
Dritter Teil Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
§ 5 Eintragung
§ 5a Ablehnung der Eintragung
§ 6 Löschung
§ 7 Meldepflichten
§ 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung
Vierter Teil Haftpflichtversicherung
§ 9 Versicherungspflicht
§ 10 Mindestversicherungssumme
§ 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags
§ 12 Ausschlüsse
§ 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung
§ 14 Anzeige von Veränderungen

Eingangsformel



Auf Grund des § 31 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

§ 1 Antrag


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.


Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 666 m.W.v. 12. April 2008

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§ 2 Nachweise


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen

1.
der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,

2.
eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

3.
der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,

4.
ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,

5.
eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 666 m.W.v. 12. April 2008

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§ 3 Anerkennungsurkunde



Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält

1.
die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,

2.
Ort und Datum der Anerkennung,

3.
Namen und Sitz des Vereins,

4.
die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,

5.
Dienstsiegel und

6.
Unterschrift.

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§ 4 Ablehnung der Anerkennung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

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Zweiter Teil Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter

§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle


§ 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,

2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 12. Juli 2017 BGBl. I S. 2360 m.W.v. 20. Juli 2017

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§ 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters


§ 4b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) muß die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über den Beratungsstellenleiter enthalten:

1.
Name, Anschrift und Beruf,

2.
ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein er bereits früher Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geleistet hat,

3.
ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin leitet.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, als Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllt sind,

2.
eine Erklärung des Beratungsstellenleiters,

a)
daß er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,

b)
ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,

c)
daß er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.

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Dritter Teil Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 5 Eintragung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen

1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar

a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;

2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar

a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

b)
die Anschrift der Beratungsstelle,

c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.


Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 666 m.W.v. 12. April 2008

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§ 5a Ablehnung der Eintragung



Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.

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§ 6 Löschung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

1.
Lohnsteuerhilfevereine,

a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;

2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;

3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.


Text in der Fassung des Artikels 6 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 12. Juli 2017 BGBl. I S. 2360 m.W.v. 20. Juli 2017

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§ 7 Meldepflichten


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. 2Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.


Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 666 m.W.v. 12. April 2008

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§ 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. 2Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.

(2) Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 666 m.W.v. 12. April 2008

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Vierter Teil Haftpflichtversicherung

§ 9 Versicherungspflicht


§ 9 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. 2Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 14 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 1. Januar 2011

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§ 10 Mindestversicherungssumme


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 Euro betragen.

(2) 1Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig. 2Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist.

(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 200.000 Euro betragen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 17. November 2010 BGBl. I S. 1544 m.W.v. 23. November 2010

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§ 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrags begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte.

(2) 1Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 2Die Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfevereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

(3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt

1.
gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,

2.
bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens,

3.
1bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. 2Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 3In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 17. November 2010 BGBl. I S. 1544 m.W.v. 23. November 2010

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§ 12 Ausschlüsse


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für

1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und

2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 17. November 2010 BGBl. I S. 1544 m.W.v. 23. November 2010

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§ 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 2Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 17. November 2010 BGBl. I S. 1544 m.W.v. 23. November 2010

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§ 14 Anzeige von Veränderungen


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 25 Absatz 2 des Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1 aufgeführten Veränderungen des Versicherungsvertrags beim Versicherer einzuholen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 17. November 2010 BGBl. I S. 1544 m.W.v. 23. November 2010



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