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Dritter Teil - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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Dritter Teil Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 5 Eintragung



In das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen

1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar

a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;

2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar

a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

b)
die Anschrift der Beratungsstelle,

c)
der Name und die Anschrift der Leitung der Beratungsstelle,

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.




§ 5a Ablehnung der Eintragung



Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.




§ 6 Löschung



Im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

1.
Lohnsteuerhilfevereine,

a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;

2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;

3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.




§ 7 Meldepflichten



1Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das elektronische Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. 2Mitteilungen nach § 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.




§ 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung



(1) 1Die das elektronische Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes), mitzuteilen. 2Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.

(2) Wird der Verein im elektronischen Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren elektronischen Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.