(1) 1Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt,
- 1.
- über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1),
- 2.
- Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),
- 3.
- Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),
- 4.
- erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und
- 5.
- nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu erheben.
2Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
3Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.
(2) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände.
(3)
1Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §
10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach §
10a Abs. 1 oder 5 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 SportbootFüV-Bin Prüfungsvoraussetzungen (vom 17.10.2012) ... und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an den Prüfungsausschuß (§ 11 Abs. 2) zu richten: 1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift, ... nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2; in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis über ein ...
G. v. 25.09.1990 BGBl. I S. 2106, 2153; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147