(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
- 1.
- für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
- 2.
- für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen
§ 9 Abs. 8 Satz 3,
§§ 14a und
14b.
(3) (weggefallen)
(4) 1Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (
§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).
---
- *)
- Anm. d. Red.: vermutlicher Fehler in der Neubekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055): Die dort genannte Fassung
"(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind
§ 125 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
§ 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden."
wurde durch
§ 62 Abs. 13 Nr. G. v.
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch
Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ersetzt.
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§ 17 ArbPlSchG Übergangsvorschrift (vom 01.04.2009) ... sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. (2) Auf Bundesbeamte, denen ...
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250