Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotenV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.1981 BGBl. I S. 1243; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 11.12.1981; FNA: 301-1-3 Richter
| |
Eingangsformel
§ 1 Notenstufen und Punktzahlen
§ 2 Bildung von Gesamtnoten
§ 3 Übergangsvorschrift
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Notenstufen und Punktzahlen


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte

gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte

befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte

mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis Punkte

ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Bildung von Gesamtnoten


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00
-
18.00 sehr gut

11.50
-
13.99 gut

9.00
-
11.49 vollbefriedigend

6.50
-
8.99 befriedigend

4.00
-
6.49 ausreichend

1.50
-
3.99 mangelhaft

0 - 1.49 ungenügend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Übergangsvorschrift



(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 209 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz G. v. 19. April 2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 m.W.v. 25. April 2006

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed