Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland (PassV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2003 BGBl. I S. 1730, 1971; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 210-5-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Eingangsformel
§ 1 Amtliche Pässe
§ 2 Muster der amtlichen Pässe
§ 3 Ausstellung
§ 4 Gültigkeitsdauer
§ 5 Lichtbild
§ 6 Rückgabe
§ 7 Übergangsvorschrift
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

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§ 1 Amtliche Pässe



Amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland sind der Dienstpass, der Diplomatenpass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass.

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§ 2 Muster der amtlichen Pässe



(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.

(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

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§ 3 Ausstellung



(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.

(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes übermittelt.

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§ 4 Gültigkeitsdauer



(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.

(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.

(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

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§ 5 Lichtbild



§ 3 der Passmusterverordnung gilt für das bei der Beantragung eines amtlichen Passes vorzulegende Lichtbild entsprechend.

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§ 6 Rückgabe



(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn

1.
der Pass ungültig ist,

2.
die dienstliche Aufgabe, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,

3.
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder

4.
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt den Passinhaber dazu auffordert.

(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.

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§ 7 Übergangsvorschrift



Vordrucke, die den Anlagen 1, 2, 5 und 6 der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 30. September 2004 weiter verwendet werden.

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§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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Anlage 1


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(BGBl. I 2005 S. 2333 - 2341)

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Anlage 2


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(BGBl. I 2005 S. 2342 - 2350)

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Anlage 3


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2003 S. 1747 - 1755)

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Anlage 4


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2003 S. 1756 - 1764)



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