§ 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken abhängig zu machen
- a)
- von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der das Vermehrungsmaterial erzeugt, in den Verkehr bringt oder lagert,
- b)
- von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen;
- 2.
- für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorzuschreiben, dass es zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt ist oder einer nach § 30 zugelassenen Sorte zugehört;
- 3.
- zur Förderung der Qualität des Vermehrungsmaterials, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand, die Anforderungen festzusetzen an
- a)
- den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,
- b)
- die fachgerechte Erzeugung von Vermehrungsmaterial einschließlich der Ernte oder Entnahme,
- c)
- die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial, insbesondere in Bezug auf Sortenechtheit oder Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe sowie auf Gesundheitszustand,
- d)
- die Veredelung;
- 4.
- Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die Durchführung von Untersuchungen,
- b)
- die Prüfung des Vermehrungsmaterials und seines Aufwuchses sowie der Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe a und b,
- c)
- das Verfahren der Prüfung nach Buchstabe b einschließlich der Probenahmen,
- d)
- Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b,
- e)
- die Aufbewahrung von Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b oder deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,
- f)
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe a einschließlich des Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung und beim Inverkehrbringen oder Lagern von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten,
- g)
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial untersuchen, einschließlich des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 3a SaatG Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial (vom 24.12.2016) ... geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist, und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder c) als ... c) als Unterlage, die keiner Sorte zugehört, ohne anerkannt zu sein, den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder d) ohne ... Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht. 2. es als ... nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, 2a. es als ... entspricht, 2a. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen, mit Ausnahme der Sortenechtheit und der ... Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, 4. seine Einfuhr nach ... nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, 6. es für den ...
§ 14b SaatG Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst (vom 24.12.2016) ... ist, 2. es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die ... prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und ...
§ 60 SaatG Ordnungswidrigkeiten (vom 24.12.2016) ... 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a , § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Öko-Landbau-Vermehrungsflächen-Anzeigeverordnung (ÖLVermehrAnzV)Artikel 2 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206, 37
Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)Artikel 2 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277, 3
Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)Artikel 1 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der AnbaumaterialverordnungV. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1168
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der AnbaumaterialverordnungV. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften über den ökologischen LandbauV. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher VorschriftenV. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der AnbaumaterialverordnungV. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041
Artikel 1 4. SaatGÄndG ... Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist, und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder c) als ... c) als Unterlage, die keiner Sorte zugehört, ohne anerkannt zu sein, den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder d) ohne ... Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht." bbb) Nummer ... Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, 6. es für ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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