§ 5 Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,
- 4.
- entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
- 5.
- entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird,
- 6.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder
- 7.
- entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Schweineschlachtkörper entfernt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ... oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ordnungswidrigkeiten (1) ... erfüllt sind." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 ... oder sonstiges Gewebe von einem Schweineschlachtkörper entfernt." 5. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt: „§ 6 Überwachung, Duldungs- und ...
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
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