(1)
1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach
§ 3 oder eine Berechtigung nach
§ 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:
- 1.
- die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung, eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung,
- 2.
- der für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschriebene Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen,
- 3.
- ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
2Die Dokumente oder Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden.
3Bei Kabotagebeförderungen im Sinne des Artikels 8 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat der Unternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür zu sorgen, dass Nachweise im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden.
(1a) 1Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. 2Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird.
(2)
1Das Fahrpersonal muß die erforderliche Berechtigung und die Nachweise nach den Absätzen 1 und 1a während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
2Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder die Erklärung nach Absatz 1a kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
3Ausländisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
4Langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44) haben außerdem die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 02.12.2020) ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis ... genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer ... Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht, 4a. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4b. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt ... während der Beförderung mitgeführt wird, 5. entgegen a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 ein dort genanntes Dokument, ... wird, 5. entgegen a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, einen Pass, ein sonstiges ...
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Artikel 3a BKrFQNeuRG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes ** ... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... 1 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt: „4a. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4b. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt ...
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes ... jeweils geltenden Fassung oder 5. Drittstaatengenehmigung." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ... aa) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: „3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort ... Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt ... oder mit einer Schutzschicht überzieht, 5. entgegen a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 ein ... 5. entgegen a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten ... 21 Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e" durch die Wörter „§ 19 ...
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes ... die Wörter „und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des ... bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 7 Absatz 2 die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass, die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG ... für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 ...