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§ 11 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 11 Instandhaltungsprüfungen



(1) Die Instandhaltungsmaßnahmen, mit Lufttüchtigkeitsanweisungen angeordneten Maßnahmen und Änderungen nach der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät werden für das zum Verkehr zugelassene, für die Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt verwendete Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom Halter des Luftfahrtgeräts veranlaßt und nach den Bestimmungen des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung wird vom Instandhaltungsbetrieb bescheinigt.

(2) Der Halter von Luftfahrtgerät nach Absatz 1 hat in Zeitabständen von 12 Monaten eine Instandhaltungsprüfung von einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durchführen zu lassen. In der Instandhaltungsprüfung wird festgestellt und bescheinigt, ob die erforderlichen planmäßigen Instandhaltungsarbeiten, die angeordneten Instandhaltungen, die zutreffenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die notwendigen Reparaturen oder Änderungen durchgeführt worden sind.

(3) Der Halter hat die Bescheinigungen der durchgeführten Instandhaltungsprüfungen nach Absatz 2 zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bescheinigungen ist dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. Eine Ausfertigung der jeweils letzten Bescheinigung ist im Luftfahrzeug mitzuführen.



 
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Frühere Fassungen von § 11 LuftGerPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LuftGerPV Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen
... von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle als Instandhaltungsprüfung nach § 11 oder als Nachprüfung nach § 14 anerkannt werden. (2) Für die ...
§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen
... Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts, das nicht unter die Regelung von § 11 Abs. 1 fällt und kein Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a ist, wird bei ...
§ 22 LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Instandhaltungsprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 4 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
... vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der von den Europäischen Gemeinschaften als ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
§ 4 1. DV LuftGerPV Anzeigepflicht
... vor deren Beginn rechtzeitig zu beantragen: 1. Instandhaltungsprüfungen nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV 2. Nachprüfungen in Zeitabständen nach § 15 LuftGerPV, 3. ...
§ 10 1. DV LuftGerPV Feststellung der Lufttüchtigkeit
... 13 LuftGerPV ist, kann auf Antrag zur Durchführung der Instandhaltungsprüfungen nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV ermächtigt werden. (3) Die nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV zuständige Stelle ... zuständige Stelle kann aufgrund betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen vom § 11 Abs. 2 LuftGerPV abweichende Zeiten von Instandhaltungsprüfungen ...
§ 12 1. DV LuftGerPV Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
... 1 LuftGerPV geforderte umfassende Nachprüfung kann auch eine Instandhaltungsprüfung nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV  ...