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§ 15 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 15 Nachprüfung in Zeitabständen



(1) Bei dem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerät wird in Zeitabständen von 12 Monaten in einer umfassenden Nachprüfung festgestellt, ob es noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben entspricht (Jahresnachprüfung).

(2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann aufgrund betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen von Absatz 1 abweichende Fristen festlegen und im Einzelfall kurzfristige Verlängerungen gewähren. In begründeten Fällen kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes einzelne Bauteile sowie Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgeräte im Einzelfall oder allgemein von der Nachprüfpflicht befreien.



 

Zitierungen von § 15 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LuftGerPV Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
... das der Verkehrszulassung bedarf, eine umfassende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1 Beanstandungen nicht ergeben, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung ...
§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen
...  (2) Nachprüfungen erfolgen in bestimmten Zeitabständen nach § 15 , bei der Instandhaltung und der Änderung des Luftfahrtgeräts nach § 16 sowie auf ... Prüfungen von diesem unverzüglich bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung. (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts ... oder an den Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden. Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine ...
§ 20 LuftGerPV Bescheinigung der Nachprüfungen
... Die umfassende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1, die Nachprüfung bei Überholung, großen Reparaturen und großen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
...  i) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2 LuftGerPV) 90 bis 300 EUR j) Genehmigung eines ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
§ 4 1. DV LuftGerPV Anzeigepflicht
... nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV 2. Nachprüfungen in Zeitabständen nach § 15 LuftGerPV , 3. Nachprüfungen bei der Instandhaltung und der Änderung nach § 16 Abs. ...
§ 6 1. DV LuftGerPV Selbständig anerkannte Prüfer von Luftfahrtgerät
... nachgewiesen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 LuftGerPV ...