(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§
33 und
33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes teilnehmen. Die §§
6 und
25 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz gestaltet mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten. Die Einführungszeit gliedert sich in
- 1.
- einen mindestens zehnwöchigen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) und
- 2.
- eine praktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn in zwei bis drei unterschiedlichen Verwendungen.
§
9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§
11 und
12 gelten entsprechend.
(3) Während des wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgangs haben die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
- 1.
- drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Zeitstunden und
- 2.
- eine Präsentation mittels neuer Medien.
Jeweils eine Aufgabe der Leistungsnachweise ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht, Recht der Europäischen Union,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- 4.
- Haushalts- und Beschaffungswesen und
- 5.
- Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung.
(4) Für die Bewertung der Leistungsnachweise wird eine Prüfungskommission eingesetzt, die aus vier Mitgliedern (je ein Mitglied pro Prüfungsgebiet) besteht. Im Übrigen gelten §
27 Abs. 3 bis 5 und §
29 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme am wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang wird festgestellt, wenn alle Leistungsnachweise mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet wurden. Wird in einem Leistungsnachweis die Note „ungenügend" oder „mangelhaft" erreicht, ist dieser zu wiederholen. Wird in mehr als einem Leistungsnachweis die Note „ungenügend" oder „mangelhaft" erreicht, sind alle Leistungsnachweise zu wiederholen. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach einer Wiederholung der Leistungsnachweise nicht erfüllt, ist der gesamte Lehrgang zu wiederholen; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Lehrgang kann nur einmal wiederholt werden. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung des Lehrgangs nicht erfüllt, ist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.
(6) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise sowie die Feststellung enthält, dass die Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. Die Feststellung nach Absatz 5 Satz 6 wird den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten schriftlich bekannt gegeben. §
27 Abs. 8 Satz 3 und §
41 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise können von den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag eingesehen werden.
(7) Für die praktische Einführungszeit erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz für jede zum Aufstieg zugelassene Beamtin und jeden zum Aufstieg zugelassenen Beamten einen individuellen Ausbildungsplan. Über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während der praktischen Einführung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723