(1) Ein nicht bestandener Leistungsnachweis oder eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses nach §
14 für die Wiederholung sind zu berücksichtigen.