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Dritter Unterabschnitt - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Zweiter Abschnitt Ausbildung, Prüfungen, Erlaubnisse und Berechtigungen

Dritter Unterabschnitt Prüfungsbestimmungen

§ 14 Prüfungsausschüsse; Durchführung der Prüfungen



(1) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Luftfahrt-Bundesamt berufen und abberufen. Sie müssen für die Prüfungstätigkeit geeignet sein und über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 11 müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsicherungstechnische Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberechtigung nach § 13 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 11 für das flugsicherungstechnische Personal können, wenn eine flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen wird, anstelle von Beisitzern mit gleichartiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt werden, die über besondere technische Kenntnisse und Erfahrungen über diese Einrichtung verfügen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt beauftragt einen Prüfungsausschuß mit der Abnahme der Prüfung im Einzelfall.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Vertreter zur Beobachtung der Prüfungen entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.


§ 15 Bewertung und Bestehen der Leistungsnachweise, Teilprüfungen und Prüfungen



Die Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und das Bestehen von Leistungsnachweisen und Prüfungen sind in Anlage 5 bestimmt.


§ 16 Wiederholung



(1) Ein nicht bestandener Leistungsnachweis oder eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses nach § 14 für die Wiederholung sind zu berücksichtigen.


§ 17 Rücktritt



(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.


§ 18 Versäumnisfolgen



(1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Der betreffende Prüfungsteil gilt als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


§ 19 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsausschuß den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zum Abschluß der Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.


§ 20 Prüfungsunterlagen



(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind fünf, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.