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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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Eingangsformel



Es verordnen

-
auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und § 3 und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie

-
auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. EG 1976 Nr. L 24 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/3/EG der Kommission vom 15. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Düngemittel an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 18 S. 25).
2)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat;

2.
Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse;

3.
Siebdurchgang: der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestsätze;

4.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum Anwendungszeitpunkt, zur Aufwandmenge, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Anwendungstechnik;

5.
Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung, zur möglichen Entmischung bei Stoffumschlag und Lagerung, zur Temperatur, zur Feuchtigkeit und zur Verhütung von Unfällen einschließlich einer Gewässergefährdung;

6.
Aufbereitungshilfsmittel: Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung, Granulierung oder Staubbindung sowie Trägersubstanzen, Hüllsubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Farbstoffe;

7.
Angaben über Gehalte oder Angaben über Gehaltsanteile: auf die Frischmasse (Stoff) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;

8.
Angaben in Prozent: auf die Masse (Masseprozent) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;

9.
Angaben für Nährstoffgehalte: als Gesamtnährstoffgehalt ausgedrückte Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;

10.
flüssige Düngemittel: Düngemittel mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 Prozent, es sei denn, durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode wird der Aggregatzustand "flüssig" festgestellt;

11.
spezifiziertes Risikomaterial: Stoffe im Sinne des Anhangs XI Kapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission vom 21. August 2002 (ABl. EG Nr. L 225 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Zulassung von Düngemitteltypen



Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass

1.
die Düngemittel hinsichtlich ihrer nicht typenbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2.
im Falle von Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind,

a)
zu ihrer Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden,

aa)
die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Naturhaushalt unbedenklich sind,

bb)
die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,

b)
zu ihrer Herstellung

aa)
keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11 und 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten,

bb)
keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten,

cc)
die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt,

c)
sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten; davon ausgenommen sind Klärschlämme und Bioabfälle,

3.
bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen,

4.
die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 oder auch die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben verwendet werden,

5.
keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt,

6.
keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sachgerechter Anwendung gefährden.


§ 3 Anforderungen an Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel



(1) Stoffe nach § 1 Nr. 2 und 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2.
zur Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden,

a)
die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Naturhaushalt unbedenklich sind,

b)
die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,

3.
zur Herstellung

a)
keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11 und 12 genannten,

b)
keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 genannten,

c)
die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt,

4.
sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 einhalten; davon ausgenommen sind Klärschlämme und Bioabfälle,

5.
bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen,

6.
die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben verwendet werden,

7.
in Bodenhilfsstoffen, ausgenommen solche, die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials eingesetzt zu werden, oder in Pflanzenhilfsmitteln keine tierischen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b enthalten sind und in Kultursubstraten die Verwendung tierischer Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b nur als Zugabe und zum Zweck der Nährstoffanreicherung erfolgt,

8.
keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt,

9.
keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sachgerechter Anwendung schädigen.

(2) Stoffe, die in der Trockenmasse einen Nährstoffgehalt von mehr als

1.
1,5 Prozent Stickstoff (N) mit einem in Calciumchloridlösung löslichen Anteil von über 10 Prozent,

2.
0,5 Prozent Phosphat (P2O5),

3.
0,75 Prozent Kaliumoxid (K2O),

4.
0,3 Prozent Schwefel (S) oder

5.
10 Prozent basisch wirksame Bestandteile, bewertet als CaO,

enthalten oder deren Anwendungsempfehlungen zu einer Aufbringung von mehr als 50 kg N, 30 kg P2O5, 50 kg K2O oder 15 kg S je ha führen würden, dürfen nicht als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für

1.
Gesteinsmehle, mit Ausnahme von Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,

2.
Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden.

Werden Kultursubstraten Stoffe zum Zwecke der Nährstoffanreicherung zugegeben, so müssen die zugegebenen Stoffe einem nach Anlage 1 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen.


§ 4 Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern



(1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind. Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp mit mehreren typenbestimmenden Bestandteilen, darf es nicht unter Bezugnahme auf einen anderen Düngmitteltyp, der nicht alle diese typenbestimmenden Bestandteile beschreibt, gekennzeichnet werden.

(2) Düngemittel nach Absatz 1 müssen mit den in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen zusätzlich mit den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten Angaben versehen sein.

(3) Düngemittel nach Absatz 1 dürfen nur dann zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein, wenn dies nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in Anlage 3 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht verwendet werden.

(4) Zulässige Angaben nach Anlage 3 Nr. 2 dürfen nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnungen dürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie dürfen deren Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Nährstoffe müssen in Worten und in chemischen Symbolen angegeben sein. Dabei müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet sein:

StickstoffN
PhosphatP2O5
KaliumoxidK2O
CalciumCa
CalciumoxidCaO
CalciumcarbonatCaCO3
MagnesiumMg
MagnesiumoxidMgO
MagnesiumcarbonatMgCO3
NatriumNa
SchwefelS
BorB
EisenFe
KobaltCo
KupferCu
ManganMn
MolybdänMo
ZinkZn.


Zur vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein. Dabei müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:

P2O5x 0,436 = P (Phosphor)
K2Ox 0,83 = K (Kalium)
CaOx 0,715 = Ca
CaCO3x 0,4 = Ca
MgOx 0,6 = Mg
MgCO3x 0,288 = Mg.


(5) Werden Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in den Verkehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung, wenn die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig ersichtlich ist und bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes außerdem der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers sowie des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen, soweit dieser nicht selbst der Hersteller ist, und die das Düngemittel bestimmenden Bestandteile nach der jeweiligen Typenbeschreibung der Anlage 1 Spalten 2 und 3 angegeben sind. Weitere Angaben sind zulässig.


§ 5 Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln



(1) Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie mit den in Anlage 4 aufgeführten Angaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind,

2.
alle weiteren Angaben von den in Anlage 4 aufgeführten deutlich abgesetzt sind und

3.
Pflanzenhilfsmittel so gekennzeichnet sind, dass sie nicht mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes verwechselt werden können.

(2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich im Falle der Abgabe von Wirtschaftsdüngern durch einen landwirtschaftlichen Betrieb an landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe, wenn sie zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich bei der Abgabe an Dritte zum eigenen Verbrauch, wenn die abgegebene Menge eine Tonne pro Jahr nicht überschreitet.


§ 6 Art der Kennzeichnung



(1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein. Angaben nach Anlage 3 Nr. 2.3 bis 2.6 sowie Kennzeichnungsangaben für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Anlage 3 Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein.

(2) Beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein. In anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt ist.

(3) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt eine Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 2.

(4) Beim Hersteller unverpackt gelagerte Ware muss gekennzeichnet sein, sofern sie als Stoff nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes zur Abgabe bestimmt ist.

(5) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten, so genügt es, wenn in dem Angebot die Angabe der Typenbezeichnung nach Anlage 3 Nr. 1.1 - bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern in Verbindung damit auch die dort vorgeschriebenen Angaben der Höhe der Gehalte - sowie die Angaben nach Anlage 3 Nr. 1.7 gemacht sind. Im Falle der Verwendung von Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 ist zusätzlich deren Angabe unter Verwendung der dort in Spalte 1 getroffenen Bezeichnungen einschließlich gegebenenfalls vorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 2 erforderlich.

(6) Werden Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel schriftlich angeboten, so genügt es, wenn die in Anlage 4 Nr. 1.1 und 1.3 aufgeführten Angaben sowie die in Anlage 4 Nr. 1.2 aufgeführten Angaben, jedoch ohne Angaben über Stoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 Spalte 2 und ohne Hinweise zur sachgerechte Anwendung, gemacht sind.

(7) Bei nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichneten Düngemitteln und bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die zum Zwecke der Abgabe an andere eingeführt werden und nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind, genügt es, wenn sie unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe nach Maßgabe dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Bei als EG-DÜNGEMITTEL bezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Kennzeichnung in deutscher Sprache.


§ 7 Toleranzen



(1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, werden für Abweichungen der angegebenen Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sowie an Nebenbestandteilen von den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalten die in Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Sind für typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten keine Höchstgehalte festgesetzt, so dürfen bei Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitte 1, 2, 4 oder 5 die angegebenen Gehalte über die festgesetzten Toleranzen hinaus überschritten werden, wenn keine Stoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 verwendet sind.

(2) Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel werden für die nach § 5 in Verbindung mit Anlage 4 anzugebenden Gehalte folgende Toleranzen, bezogen auf die bei der amtlichen Überwachung festgestellten Werte, festgesetzt:

Angegebener
Gehalt oder Wert
Toleranzen
Stickstoff, Phosphat,
Kaliumoxid, Magnesium,
Schwefel:
für Kultursubstrate:
bis 150 mg/l: 40 % des
angegebenen Gehaltes,
über 150 mg/l: 25 % des
angegebenen Gehaltes,
für Wirtschaftsdünger,
Bodenhilfsstoffe oder
Pflanzenhilfsmittel:
jeweils 50 % des angege-
benen Gehaltes, jedoch
nicht mehr als 1 %
absolut
basisch wirksame
Bestandteile:
50 % des angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht
mehr als 2 % absolut
pH-Wert:0,4 Einheiten
Salzgehalt:40 % des angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht
mehr als 0,7 g Salz/l
organische Substanz,
bewertet als Glühverlust:
40 % des angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht
mehr als 5% absolut


Die Toleranzen gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte.


§ 8 Verpackung



Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen in den Fällen, in denen es in Anlage 1 Spalte 6 oder für einzelne Ausgangsstoffe nach den Tabellen der Anlage 2 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.


§ 9 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 oder § 8 Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8 oder 9 oder Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.


§ 10 Übergangsvorschriften



(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4646), entsprechen, dürfen noch bis zum Inkrafttreten einer diese Verordnung ablösenden Rechtsverordnung, längstens jedoch bis zum 1. März 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von § 2 Nr. 2 Buchstabe c gelten die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 bis zum 4. Dezember 2008 nicht für die Düngemitteltypen "Kohlensaurer Kalk", "Branntkalk" und "Mischkalk".

(3) Abweichend von § 2 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 8 dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, denen zur Aufbereitung Polyacrylamide zugegeben worden sind, noch bis zum 4. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.




§ 11 (Änderung abfallrechtlicher Vorschriften)





§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4646), außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8) Definition von Düngemitteltypen


Anlage 1 wird in 12 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 2380 - 2425)

Die Vorbemerkungen enthalten typenübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Dabei gelten die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen.

Vorbemerkungen für alle Düngemitteltypen

1.
Düngemittel, die einem Düngemitteltyp der Abschnitte 1.1, 1.3, 1.5, 1.8, 2.1, 4.1, 4.3.1, 4.4.1 entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein.

2.
Für Düngemittel, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, gilt:

2.1.
Gehalte an den folgenden Nährstoffen dürfen angegeben sein, sofern einer der nachstehenden Mindestgehalte erreicht ist:

Magnesium 1,2%

Magnesiumoxid 2%

Natrium 2,2%

Schwefel 2%.

Dabei müssen angegeben sein:

-
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt,

-
bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt.

2.2.
Die Toleranzen betragen 1/4 des angegebenen Gehaltes, höchstens jedoch:

Mg 0,55%

MgO 0,9%

Na 0,67%

S 0,36%.

2.3.
Bei als Granulat in den Verkehr gebrachten Düngemitteln, für deren Ausgangsmaterial ein Feinheitskriterium festgelegt ist, wird dieses Kriterium mit Hilfe einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

2.4.
Düngemittel mit Nitrifikationshemmstoffen müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung gekennzeichnet sein.

3.
Für Düngemittel, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, gilt:

3.1.
Soweit die im Folgenden genannten Stoffe nicht als typenbestimmende Bestandteile im Rahmen der Typendefinition zu kennzeichnen sind, müssen deren Gehalte angegeben sein:

3.1.1.
für Stickstoff, Phosphor, ausgedrückt als P2O5, Kalium, ausgedrückt als K2O und Schwefel, wenn ihre Gehalte in der Trockenmasse Werte nach § 3 Abs. 2 erreichen,

3.1.2.
für den Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn ein Gehalt, bewertet als CaO, von 10% erreicht ist; dabei darf zusätzlich die Bezeichnung "Neutralisationswert" in Klammern angefügt werden,

3.1.3.
für nachfolgende Nährstoffe, wenn folgende Werte erreicht werden:

Magnesium (Mg) 0,2%

Natrium (Na) 0,2%

wasserlösliches Bor (B) 0,01%

Kupfer 0,01%

Zink 0,01%

Kobalt (Co) 0,001%.

3.1.4.
Der Gehalt an Selen ist anzugeben, sofern ein Gehalt von 5 mg Selen (Se)/kg TM erreicht ist, im Rahmen der "Hinweise zur sachgerechten Anwendung" ist auf notwendige Anwendungsgrenzen hinzuweisen.

3.2.
Für Angaben nach Nummer 3.1 betragen die Toleranzen 1/4, für Magnesium 1/2 des jeweils angegebenen Wertes, höchstens jedoch für

Magnesium (Mg) 0,55%

Natrium (Na) 0,67%

Schwefel (S) 0,50%

basisch wirksame Bestandteile (CaO) 2,0%.

3.3.
Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2, Düngemitteln auf der Grundlage von Gülle oder Klärschlämmen und organisch-mineralischen Düngemitteln des Abschnittes 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Tabelle 2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typenbestimmenden Stickstoffgehalt und dabei einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 55% haben und sie nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind.

3.4.
Bei zugegebenen Nitrifikationshemmstoffen muss die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe "mit Nitrifikationshemmstoff [...]" unter Angabe des Nitrifikationshemmstoffes ergänzt sein.

3.5.
Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1 Nr. 7 - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich ein Kalkdünger, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.7 entspricht, zugegeben werden, wenn

3.5.1.
der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60% der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt und bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,

3.5.2.
ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10% erreicht wird.

Die Typenkennzeichnung ist um das Wort "mit" und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen.

3.6.
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Für die Verwendung von Hüllsubstanzen gilt:

3.6.1.
Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe darf Stickstoff der in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10 sowie Phosphat mit den in Anlage 2 Tabelle 4 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.

3.6.2.
Die Typenbezeichnung ist durch die Angabe "umhüllt" (wenn mindestens 90% des Produktes umhüllt sind), "teilweise umhüllt" (wenn mindestens 25% des Produktes umhüllt sind), "mit umhülltem [...]", "mit teilweise umhülltem [...]" sowie der Angabe der umhüllten Nährstoffe zu ergänzen.

3.6.3.
Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoff ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.

3.7.
Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so müssen sie unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 3.6 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

3.8.
Düngemittel müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Hinweisen zur sachgerechten Lagerung nach § 1 Nr. 4 und 5 gekennzeichnet sein. Dabei ist insbesondere auf Anwendungs- und Lagerungserfordernisse der Düngemittel einzugehen, die sich aus der Verwendung von tierischen Stoffen, flüssigen Düngemitteln, Nitrifikationshemmstoffen, Ionenaustauschern oder Aufbereitungshilfsmitteln ergeben. Bei der Verwendung von Nitrifikationshemmstoffen und Hüllsubstanzen müssen Angaben zur spezifischen Wirkungsdauer dieser Düngemittel enthalten sein.

3.9.
Nach Nummer 3.8. empfohlene Aufwandmengen dürfen einer sachgerechten Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 1a des Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen.

3.10.
Bei Verwendung von synthetischen organischen Ionenaustauschern sind die Anwendungshinweise wie folgt zu ergänzen: "Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen".

4.
Die Typenbezeichnung nach Spalte 1 der jeweiligen Typenbeschreibung ist im Falle der Nummer 2.1. oder 3.1. wie folgt zu ergänzen:

4.1.
Für Nährstoffe durch die Angabe "mit ..." sowie die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol, für Selen durch dessen Bezeichnung und mit dem vorangestellten Wort "auch".

4.2.
Angabe in folgender Reihenfolge: Stickstoff, Phosphat, Kalium, basisch wirksame Bestandteile, Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel, Kupfer, Zink, Bor, Kobalt, zuletzt Selen.

4.3.
Die Höhe der Nährstoffgehalte darf in Klammern hinzugefügt werden. Die Angabe darf bei einer Kennzeichnung als EG-DÜNGEMITTEL mit bis zu einer Kommastelle, in anderen Fällen mit bis zu zwei Kommastellen erfolgen.

5.
Bei flüssigen Düngemitteln darf der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens 5,7% Ca erreicht und das Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung insbesondere als für die Blattdüngung bestimmt gekennzeichnet ist. Die Toleranz für das angegebene Calcium beträgt 0,64% Ca.

6.
Der Gehalt an Chlorid, bewertet als Cl, darf angegeben sein. Die Angabe "chloridarm" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2% Cl nicht überschreitet. Die Toleranz für das angegebene Chlorid beträgt 0,2% Cl.

7.
Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.

8.
Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typenbezeichnung unter Berücksichtigung der Art der Herstellung nach Spalte 5 um das Wort "flüssig", "Lösung", "Suspension" zu ergänzen.



Abschnitt 1 Mineralische Einnährstoffdünger (auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

Allgemeine Vorbemerkungen zum Abschnitt 1

1.
Muss in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber 2%.

2.
Ziffer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5 und soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.

3.
Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein.

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2383 - 2387)

1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2388 - 2392)

1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2393 - 2395)

1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2396 - 2397)

1.5 Vorgaben für Kalidünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2398)

1.6 Vorgaben für Kalidünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2399)

1.7
Kalkdünger

Vorbemerkungen

1.
Düngemitteln dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Kalkdüngern aus Ausgangstoffen nach Anlage 2 Tabelle 10 Ziffern 8 bis 11, dürfen Düngemitteln nach Abschnitt 1, ausgenommen ammoniumhaltige Stickstoffdünger des Abschnittes 1.1 und Kalkdünger dieses Abschnittes, zugegeben sein, wenn mindestens ein Nährstoffgehalt von 3% N, 3% P2O5, 3% K2O, 2% S oder 2% Na erreicht wird. Kohlensaurem Kalk darf Azotobakter auf Torf zugegeben sein, wenn 1000 wirksame Azotobakterzellen je Gramm Endprodukt erreicht werden. Ferner darf Kohlensaurem Kalk maximal 30% Brennraumasche von unbehandeltem Waldholz zugegeben sein, wenn durch eine deutliche Kennzeichnung auf die ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.

1.1.
Kalkdünger, die bereits aus einer solchen Kombination bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.

1.2.
Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich für das jeweilige Endprodukt um 1/3, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.

2.
Bei Zugabe von Stoffen nach Ziffer 1 ist die Typenbezeichnung um das Wort "mit" und den zugegebenen Stoff nach Ziffer 1 zu ergänzen.

3.
Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.

4.
Ab einem Gehalt an MgCO3 von 15% oder MgO von 7% darf statt der Magnesiumangabe nach Vorbemerkung 3.1.3 die Typenbezeichnung um das vorgestellte Wort "Magnesium" ergänzt sein; Kohlensaurer Kalk darf nach Satz 1 erster Teilsatz nur als "Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein.

5.
Zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Spalte 2 der Typenbeschreibung sind die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, anzugeben. Hierbei darf in Klammern zusätzlich die Bezeichnung "Neutralisationswert" angefügt sein.

6.
Toleranzen:

-
Magnesium: 1,0% MgCO3 oder 1,0% MgO

-
basisch wirksame Bestandteile: 3,0%

-
Schwefel: 0,5%

-
bei zugegebenen Nährstoffen: ein Viertel des angegebenen Gehaltes, jedoch höchstens 1% absolut

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2401 - 2402)

1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2403 - 2404)

1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2405 - 2406)


Abschnitt 2 Mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen

1.
Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.

2.
In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstoffformen auf Anlage 2 Tabelle 3, bei Phosphatlöslichkeiten auf Anlage 2 Tabelle 4.

3.
Ist die Angabe einer Phosphatart nach Anlage 2 Tabelle 6 oder 7 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.

4.
Soweit Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet wird, ist bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25% überschritten ist.

5.
Toleranzen:

5.1.
Die Toleranz beträgt für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils 1,1% absolut, insgesamt bis zu 1,5%, bei NPK-Düngern bis zu 1,9%.

5.2.
Die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit beträgt 1/10 des Gesamtgehaltes des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber 2%.

5.3.
Die Summe der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für die Nährstoffe festgesetzten Toleranzen darf insgesamt nicht überschritten werden.

5.4.
Bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, beträgt die erlaubte Toleranz 25% des angegebenen Gehaltes, jedoch höchstens die unter 5.1 genannten absoluten Werte.

2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2408 - 2409)

2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2410 - 2411)


Abschnitt 3 Organische und organisch-mineralische Düngemittel

Vorbemerkungen

1.
Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm, die für die Herstellung des Düngemittels oder den Zweck der Düngung unerheblich sind, dürfen einen Anteil von 0,5% und Steine über 5 mm Siebdurchgang einen Anteil von 5% an der Trockenmasse nicht überschreiten.

2.
Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen oder Tieren beitragen können, dürfen nicht enthalten sein.

3.
Kieselguren dürfen nur enthalten sein, soweit diese in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannt sind.

4.
Bei einem C: N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.

5.
Düngemittel müssen so homogenisiert und ggf. zerkleinert sein, dass eine ausreichende Verteilgenauigkeit gewährleistet ist.

6.
Düngemittel dürfen auch in flüssiger Form in den Verkehr gebracht werden.

7.
Düngemittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

7.1.
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung mit zusätzlichen Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit der Nährstoffe;

7.2.
mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15%, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1%, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, beträgt;

7.3.
mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust;

7.4.
mit den beim Herstellen verwendeten Stoffen nach Spalte 5; bei Stoffen nach den Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 unter Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 1 einschließlich ggf. vorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 1 und in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen; bei Mengenanteilen über 50% unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes,

7.5.
im Falle der Verwendung von Stoffen nach § 2 Nr. 3 mit dem Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten".

8.
Die Typenbezeichnung darf mit den Wörtern "auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 90% Torf enthalten sind.

9.
Die Toleranzen für N, P2O5 oder K2O betragen für angegebene Nährstoffe bis zu 50% des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1% absolut, für die organische Substanz bis zu 40% des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5% absolut.

3.
Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2413)


Abschnitt 4 Düngemittel mit Spurennährstoffen

Vorbemerkungen

1.
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt in dem Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten angegeben sein, und zwar in der Form "als Chelat von ..." oder "als Komplex von ..."; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Vorbemerkung 2 kann seine Kurzbezeichnung verwendet sein.

2.
Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der in Anlage 2 Tabelle 13 genannten Chelat- oder Komplexbindungsformen vorliegt.

3.
Bei Düngemitteln, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten:

3.1.
Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit muss hingewiesen sein; das Düngemittel muss mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: "Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten."

3.2.
Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich muss angegeben sein.

4.
Toleranz für den einzelnen Spurennährstoff:

20% des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 Prozentpunkte.

4.1.
Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2415 - 2416)

4.2.
Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2417 - 2423)


Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung

Vorbemerkungen

1.
Ein Düngemittel darf mit einer nach diesem Abschnitt festgelegten Typenbezeichnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Düngemittel keinem Düngemitteltyp der Abschnitte 1 bis 4 entspricht.

2.
Toleranzen für N, P2O5, K2O:

Nährstoffgehalte bis 1% 25% des in Prozent angegebenen Gehaltes,

Nährstoffgehalte über 1 bis 5% 0,25% (absolut),

Nährstoffgehalte über 5% 5% des in Prozent angegebenen Gehaltes.

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2425)


Anlage 2 Tabellen


Anlage 2 wird in 9 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 2426 - 2435)


Anlage 3 (zu §§ 4 und 6 Abs. 5) Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 2436)

1.
Vorgeschriebene Angaben

1.1.
Typenbezeichnung nach Spalte 1 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte der dort in Spalte 2 aufgeführten Bestandteile. Dabei gilt:

1.1.1.
Die Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der Typenbeschreibungen erfolgt in Prozent und in der dort vorgenommenen Reihenfolge mit bis zu einer Dezimalstelle, bei Düngemitteln des Abschnittes 3 mit bis zu zwei Dezimalstellen.

1.1.2.
Die Zahlenangaben dürfen nicht höher sein als die Zahlenangaben nach Nummer 1.2.

1.1.3.
Der Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt werden.

1.1.4.
Die Angabe der Höhe der Gehalte an Spurennährstoffen entfällt.

1.2.
Art und Höhe der Gehalte der nach Spalte 3 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und zusätzlichen Stoffen nach den Vorbemerkungen 2 und 3. Dabei gilt:

1.2.1.
Angaben bis zu zwei Dezimalstellen sind zulässig, Angaben für Spurennährstoffe sind mit mindestens zwei, höchstens vier Dezimalstellen anzugeben.

1.2.2.
Bei flüssigen Düngemitteln ist eine zusätzliche Angabe der Gehalte in Gewicht zu Volumen (z.B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter) zulässig.

1.2.3.
Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern erfolgen Angaben nach Maßgabe der Spalte 4 der Typenbeschreibungen der Anlage 1.

1.2.4.
Gehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, angegeben sein.

1.3.
Für nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnete Düngemittel zusätzlich:

1.3.1.
Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel sind nach dem Zweck ihrer Zugabe, insbesondere als Hüllsubstanz, zur Staubbindung, Konditionierung, Fällung, Färbung anzugeben. Überschreitet ein Aufbereitungshilfsmittel einen Anteil von 0,5%, ist zusätzlich das verwendete Mittel anzugeben (z.B. "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder "Vinasse zur Staubbindung").

1.3.2.
Stoffe und deren Gehalte ab den in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 2 genannten Werten.

1.4.
Bei festen Düngemitteln das Nettogewicht. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung.

1.5.
Bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht. Es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.

1.6.
Bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht.

1.7.
Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.

1.8.
Nach Anlage 1 vorgeschriebene weitere Angaben.

2.
Zulässige Angaben

2.1.
Nach Anlage 1 zulässige weitere Angaben,

2.2.
handelsübliche Warenbezeichnungen,

2.3.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,

2.4.
Marken,

2.5.
Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen,

2.6.
sonstige Angaben und Hinweise.


Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 6) Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 2437)

1.
Allgemeine Angaben

1.1.
Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.
Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, bei Verwendung von Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 unter Angabe der dort jeweils getroffenen Bezeichnungen nach Spalte 1 einschließlich gegebenenfalls vorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 2; gegebenenfalls erforderliche Hinweise zum Transport sowie zur sachgerechten Lagerung und Anwendung.

1.3.
Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.

1.4.
Bei festen Stoffen Angabe des Nettogewichtes, des Bruttogewichtes oder des Volumens. Bei flüssigen Stoffen Angabe des Nettogewichtes oder des Volumens, bei Angabe des Bruttogewichtes in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.

1.5.
Gehalte für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1 ab den in Spalte 2 genannten Werten, Bor, Kupfer und Zinkgehalte ab einem Gehalt von 0,01% sowie Kobalt ab einem Gehalt von 10 mg/kg, jeweils bezogen auf die Frischmasse und ein Gehalt an Selen, sofern 5 mg Selen (Se)/kg/TM erreicht ist. Bei Erreichen vorstehender Borgehalte ist die Kennzeichnung zusätzlich mit den Worten "Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen" zu ergänzen.

1.6.
Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel nach ihrem Zweck (z.B. Hüllsubstanz, Staubbindung, Konditionierung, Fällung, Färbung); ab 0,5% Mengenanteil zusätzlich der verwendete Stoff (z.B. "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz", "Vinasse zur Staubbindung").

2.
Besondere Angaben für

2.1.
Wirtschaftsdünger

2.1.1.
Bei tierischen Fäkalien Angabe der Tierart,

2.1.2.
Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 oder K2O,

2.1.3.
basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5% in der Trockenmasse überschritten sind.

2.2.
Bodenhilfsstoffe

2.2.1.
Wirkungsbereich (z.B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials),

2.2.2.
Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O, wenn jeweils 0,1% in der Trockenmasse überschritten werden, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5% in der Trockenmasse überschritten wird,

2.2.3.
basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5% in der Trockenmasse überschritten werden.

2.3.
Kultursubstrate

2.3.1.
pH-Wert (CaCl2),

2.3.2.
Salzgehalt in g KCl/Liter,

2.3.3.
pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe für N, P2O5 und K2O in mg/l unter Angabe der Methode, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5% in der Trockenmasse überschritten wird.

2.4.
Pflanzenhilfsmittel

2.4.1.
Angaben zum Wirkungsbereich,

2.4.2.
Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O, wenn jeweils 0,1% in der Trockenmasse überschritten werden, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5% in der Trockenmasse überschritten wird,

2.4.3.
basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5% in der Trockenmasse überschritten werden.