Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)

Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 4 Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen



(1) Die Gruppensitzungen sowie Übungs- und Beobachtungsfahrten dürfen nur von hierfür amtlich anerkannten Fahrlehrern durchgeführt werden (Seminarleiter). Diese gelten als amtlich anerkannt, wenn sie

1.
Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes für Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind,

2.
an einem mindestens eintägigen Einweisungslehrgang zur Durchführung des Fortbildungsseminars für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe teilgenommen haben,

3.
der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und

4.
gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle schriftlich erklärt haben, dass sie

a)
darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 3 an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,

b)
auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden sind.

(2) In dem Einweisungslehrgang sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Fortbildungsseminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebene Gestaltung der Fortbildungsseminare. § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz gilt entsprechend. Der Einweisungslehrgang darf nur von nach § 31 Abs. 2 Satz 4 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Trägern durchgeführt werden. Zur Leitung der Einweisungslehrgänge sind Personen berechtigt, die die Anforderungen des § 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz erfüllen. Über die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang zur Durchführung des Fortbildungsseminars ist von dem Träger eine Bescheinigung auszustellen, die vom Seminarleiter der nach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist.

(3) Die praktischen Sicherheitsübungen dürfen nur von hierfür amtlich anerkannten Personen (Moderatoren) in einem Land durchgeführt werden, das die Fortbildungsseminare eingeführt hat. Moderatoren gelten als amtlich anerkannt, wenn sie

1.
Erfahrung in der Durchführung von Pkw-Verkehrssicherheitstrainings und der Arbeit mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen haben,

2.
einem nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem unterliegen,

3.
an einem eintägigen, besonderen Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen teilgenommen haben,

4.
der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und

5.
gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle schriftlich erklärt haben, dass sie

a)
darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 4 an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,

b)
auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden sind.

(4) Die Träger der besonderen Einweisungslehrgänge in die praktischen Sicherheitsübungen müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein. Sie müssen Kenntnisse und Erfahrungen in der Einweisung von Personen, die Pkw-Verkehrssicherheitstrainings durchführen, nachweisen. In dem besonderen Einweisungslehrgang für die praktischen Sicherheitsübungen sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der praktischen Sicherheitsübungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 4 vorgeschriebene Gestaltung der Übungen. Über die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen ist von dem Träger eine Bescheinigung auszustellen, die vom Moderator der nach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist.

(5) Der Seminarleiter darf Fortbildungsseminare nur im Rahmen der Fahrschulerlaubnis oder eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule durchführen. Die Fahrschule muss ihren Sitz in einem Land haben, das die Fortbildungsseminare nach § 1 eingeführt hat.

(6) Die Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird; im Übrigen gelten die §§ 7 und 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechend. Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen oder wenn sonst gegen die Pflichten aus den Anerkennungen grob verstoßen worden ist. Im Übrigen gilt für die Anerkennung nach Absatz 3 Satz 2 § 71 Abs. 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend.

(7) Die Seminarleiter, Moderatoren und Träger der Einweisungslehrgänge nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegen der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(8) Die in Absatz 3 genannte Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 kann bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden und ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.



 

Zitierungen von § 4 FreiwFortbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FreiwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreiwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Artikel 2 FreiwFortbuGebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV 33,20 bis 256,00". 3. Nach ... „215 Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV ... nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV 30,70 bis 511,00".  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV 33,20 bis 256,00 214.6 ... 256,00 215 Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 ... nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV 30,70 bis 511,00 2. ...