Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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Erster Abschnitt - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verpflichtung
§ 2 Schutzvorkehrungen
§ 3 Zuständige Behörde

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Verpflichtung


§ 1 wird in 14 Vorschriften zitiert

Die Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Deutsche Telekom MobilNet GmbH, Mannesmann Mobilfunk GmbH und E-Plus Mobilfunk GmbH haben die in § 2 genannten Schutzvorkehrungen zu treffen, um

1.
bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall,

2.
im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie

5.
im Spannungs- und im Verteidigungsfall

die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (des Gesetzes) besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Tochterunternehmen und Rechtsnachfolger der vorgenannten Unternehmen, soweit diese Dienstleistungen des Postwesens anbieten, Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienstleistungen anbieten und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder nach § 10 des Gesetzes besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind.

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§ 2 Schutzvorkehrungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Schutzvorkehrungen sind insbesondere Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz sowie bauliche Maßnahmen zum Schutz solcher Beschäftigten der Unternehmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch unter erschwerten Bedingungen oder während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich sind, um eine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu erreichen.

(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, diese Maßnahmen so vorzubereiten, daß der Schutz ihres Personals und ihrer Einrichtungen in den Fällen des § 1 jederzeit gewährleistet ist. Die Planung und Errichtung von Schutzräumen hat nach den §§ 14 und 15 zu erfolgen.

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§ 3 Zuständige Behörde


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz und nach dieser Rechtsverordnung sowie die Festlegung allgemeiner Verfahrensgrundsätze erfolgen durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde).

(2) Die in § 1 genannten Unternehmen und die Regulierungsbehörde arbeiten unter Beachtung der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben und im gesamtstaatlichen Interesse vertrauensvoll zusammen. Die Regulierungsbehörde berät die Unternehmen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und kann ihnen Empfehlungen geben.

(3) Die Unternehmen müssen die Anordnungen befolgen, die die Regulierungsbehörde auf Grund des Gesetzes und dieser Rechtsverordnung erläßt.

(4) Die Regulierungsbehörde prüft und genehmigt Maßnahmen der Unternehmen, soweit dafür Entschädigung nach § 12 des Gesetzes beantragt wird.

(5) Die Unternehmen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde nachzuweisen, daß sie ihren Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser Rechtsverordnung nachgekommen sind.



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