(1) 1Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.
(2)
1Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein.
2Im Falle des §
7 Abs. 2 oder §
8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen.
(3) 1Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Der Vorsitzende leitet die Prüfung. 4Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. 5Sie enthält mindestens:
- 1.
- Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der einzelnen Prüfungsteile,
- 2.
- Namen und Funktionen der beteiligten Prüfer,
- 3.
- Namen der Bewerber,
- 4.
- Zeiträume, in denen ein Bewerber den Prüfungsraum verlassen hat,
- 5.
- Bezeichnung der Prüfungsthemen,
- 6.
- Bewertung der Prüfungsergebnisse,
- 7.
- Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerber,
- 8.
- Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses,
- 9.
- Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2,
- 10.
- Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder Unregelmäßigkeiten.
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V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728