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Abschnitt III - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)


Abschnitt III Verfahren

§ 14 Zuständige Behörde



1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2§ 6 bleibt unberührt.




§ 15 Prüfungsausschuß



(1) 1Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.

(2) 1Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. 2Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen.

(3) 1Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Der Vorsitzende leitet die Prüfung. 4Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. 5Sie enthält mindestens:

1.
Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der einzelnen Prüfungsteile,

2.
Namen und Funktionen der beteiligten Prüfer,

3.
Namen der Bewerber,

4.
Zeiträume, in denen ein Bewerber den Prüfungsraum verlassen hat,

5.
Bezeichnung der Prüfungsthemen,

6.
Bewertung der Prüfungsergebnisse,

7.
Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerber,

8.
Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses,

9.
Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2,

10.
Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder Unregelmäßigkeiten.




§ 16 Antrag



(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:

1.
Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2.
die beantragte Klasse der Fahrerlaubnis,

3.
die beantragten Strecken nach Anlage 9.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 35 Millimeter x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

2.
ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, das

a)
nach dem Muster der Anlage B2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder

b)
von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe des § 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkannt

worden ist,

2a.
anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Maßgabe der Schiffspersonalverordnung-Rhein anerkanntes gültiges Befähigungszeugnis,

3.
der Nachweis über die Fahrzeit und im Falle des § 7 Abs. 2 über die Streckenfahrten,

4.
soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a).

2Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. 3Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 oder 2a hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen.

(3) 1Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen.

(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder 2a oder Absatz 3 absehen.

(5) 1Die zuständige Behörde kann in Härtefällen oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. 2Sie kann in diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden. 3Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden.

(6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

(7) Die zuständige Behörde kann einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen.




§ 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten



(1) 1Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen. 2Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:

1.
Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebsleistung der Fahrzeuge, auf denen er gefahren ist,

2.
Namen der Schiffsführer,

3.
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten,

4.
Art der Beschäftigung,

5.
befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).

3Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.

(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

(3) 1Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch durch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. 2Im Fall des Nachweises durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers müssen hieraus mindestens die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten geleistet wurden, die konkreten Fahrzeiten und die Art der Beschäftigung ersichtlich sein.

(4) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.




§ 18 Prüfung



(1) 1Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er

1.
über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der Unfallverhütung hat (Anlage 11) und

2.
im Falle des § 7 Abs. 2, § 8 oder bei einer Fahrerlaubnis der Klasse F auch die erforderliche Streckenkenntnis hat (Anlage 11).

2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. 3Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.

(2) 1Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach zwei Monaten wiederholen. 2Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.




§ 19 Befreiungen und Erleichterungen



(1) 1Ein Bewerber, der die Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Binnenschiffer, Hafenschiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufsbezogene Abschlußprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf berufliche Fertigkeiten bezieht. 2Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war.

(2) Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit und kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.

(3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungszeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.

(4) Soll sich eine Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuß bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.

(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen.

(6) Abweichend von § 11 Absatz 3 können Fahrzeiten auch auf einem Sportboot, das am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und nachweislich auch mit Gestellung des Bootsführers vermietet worden ist, geleistet werden.




§ 20 Erteilung einer Erlaubnis



(1) Hat der Bewerber in der Prüfung die erforderliche Befähigung zum Führen eines Fahrzeuges nach § 18 Abs. 1 nachgewiesen, wird ihm eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse oder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 bis 5, 7 oder 8 ausgestellt. Soweit erforderlich, wird ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt.

(2) Beschränkungen nach § 3 Abs. 2 oder Auflagen nach § 10 Abs. 3 werden eingetragen.

(3) In die Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 1 wird jeweils als Ablaufdatum für deren Gültigkeit die jeweilige Erneuerungsfrist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 eingetragen, wenn sich dies nicht bereits aus einem anderen Bescheid ergibt.


§ 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung



1Gegen Vorlage eines

1.
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses,

2.
Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6

wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. 2Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen.




§ 22 Ersatzausfertigung



Ist ein Befähigungszeugnis oder ein Streckenzeugnis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.


§ 23 Entziehung der Fahrerlaubnis



(1) 1Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen als untauglich oder unzuverlässig, hat die zuständige Behörde sie ihm zu entziehen. 2Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über ein Zeugnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. 3Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.

(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.

(4) 1Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat der Inhaber des Befähigungszeugnisses es unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 2Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(5) Die zuständige Behörde kann die Entziehung mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Fristen festsetzen.

(6) 1Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat. 2Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.




§ 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis



(1) 1Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a bei der ausstellenden Behörde

1.
mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,

2.
mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich,

jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten (Erneuerungsfrist) erneut nachgewiesen hat. 2Beim Nachweis der Tauglichkeit wird ein neues Befähigungszeugnis und, soweit erforderlich, ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend. 3Besitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse, genügt die Eintragung in einer Urkunde. 4In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Bescheinigung über die Seediensttauglichkeit; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn die zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.

(3) 1Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. 2Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.

(4) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Fahrzeug jeder oder einer bestimmten Art auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.

(5) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 2Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach

1.
mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug geführt hat,

2.
ein unterbesetztes Fahrzeug geführt hat,

3.
die vorgeschriebenen Ruhezeiten mißachtet hat oder

4.
ein Fahrzeug geführt hat, das gefährliche Güter befördert hat, ohne daß die vorgeschriebene sachkundige Person an Bord war.

(6) 1In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrieben ist, kann die zuständige Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. 2Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. 3Sie darf die Anordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat es der zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung

1.
im Falle des Absatzes 2 zur amtlichen Verwahrung,

2.
im Falle des Absatzes 6 Satz 1 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis, sofern die Eintragung möglich ist,

vorzulegen. 2Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.

(8) 1Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, wenn

1.
der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist, oder

2.
die Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis nicht möglich ist.

2§ 23 Abs. 5a Satz 2 gilt entsprechend.




§ 24a Sicherstellung von Befähigungszeugnissen



(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. 2Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2.

(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.

(3) Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.