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Synopse aller Änderungen des SVG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Einleitende Vorschriften
    § 1 Persönlicher Geltungsbereich
    § 1a Regelung durch Gesetz
    § 2 Wehrdienstzeit
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 3 Zweck und Arten
          § 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
          § 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
          § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
          § 5a (weggefallen)
          § 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
       Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben
          § 7 Eingliederungsmaßnahmen
          § 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
          § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
          § 8a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
          § 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein
          § 10 Stellenvorbehalt
          § 10a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
       Unterabschnitt 3 Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
          § 11 Übergangsgebührnisse
          § 11a Ausgleichsbezüge
          § 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
          § 12 Übergangsbeihilfe
       Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
          § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
          § 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
          § 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
          § 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
          § 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
          § 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
    Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
       Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung
          § 14 Arten der Dienstzeitversorgung
       Unterabschnitt 2 Ruhegehalt
          § 15 Entstehen des Anspruchs
          § 16 Berechnung des Ruhegehalts
          § 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
          § 18 Zweijahresfrist
          § 19 (weggefallen)
          § 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
          § 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
          § 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
          § 22 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
          § 23 Ausbildungszeiten
          § 24 Sonstige Zeiten
          § 24a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
          § 24b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          § 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
          § 26 Höhe des Ruhegehalts
          § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
          § 26b (weggefallen)
       Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt
          § 27 Unfallruhegehalt
       Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung
          § 28 Allgemeines
          § 29 Ausschluss
          § 30 Höhe der Kapitalabfindung
          § 31 Sicherung bei Grundstückskauf
          § 32 Rückzahlung
          § 33 Höhe der Rückzahlung
          § 34 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
          § 35 Kosten der Beurkundung
       Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag
          § 36 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten
       Unterabschnitt 6 Übergangsgeld
          § 37 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten
       Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen
          § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen
       Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldaten
          § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten
          § 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben
    Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
       § 41 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 42 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 42a Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten
       § 44 Bezüge bei Verschollenheit
       § 44a Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
    Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
       § 45 Anwendungsbereich
       § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
       § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
       § 48 Pfändung, Abtretung und Verpfändung
       § 49 Rückforderung
       § 50 Aufrechnung und Zurückbehaltung
       § 51 (weggefallen)
       § 52 (weggefallen)
       § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
       § 54 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
       § 55 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
       § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
       § 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
       § 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
       § 55d Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
       § 55e Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
       § 55f Abzug für Pflegeleistungen
       § 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
       § 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
       § 58 Entziehung der Versorgung
       § 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
       § 60 Anzeigepflicht
       § 61 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
    Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
       § 62 Umzugskostenvergütung
       § 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
       § 63a Einmalige Entschädigung
       § 63b Schadensausgleich in besonderen Fällen
    Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
       § 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
       § 63d Unfallruhegehalt
       § 63e Einmalige Entschädigung
       § 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
       § 63g Anrechnung von Geldleistungen
    Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
       § 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
       § 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten
       § 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
       § 67 (weggefallen)
       § 67a (weggefallen)
       § 68 Zeiten bei Stationierungsstreitkräften
       § 68a (weggefallen)
       § 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
    Abschnitt 8 Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       § 70 Kindererziehungszuschlag
       § 71 Kindererziehungsergänzungszuschlag
       § 72 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
       § 73 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
       § 74 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
       §§ 75 bis 79a (weggefallen)
Teil 3 Beschädigtenversorgung
    Abschnitt 1 Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
       § 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
       § 81 Wehrdienstbeschädigung
       § 81a Versorgung bei Schädigungen während einer Beurlaubung
       § 81b Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz
       § 81c Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c
       § 81d Versorgung bei Schädigungen während Verschleppungen oder Gefangenschaft
       § 81e Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland
       § 81f Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
       § 82 Heilbehandlung in besonderen Fällen
       § 83 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
       § 83a Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber
       § 84 Zusammentreffen von Ansprüchen
    Abschnitt 2 Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
       § 85 Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
       § 85a Geldleistungen der Wohnungshilfe
       § 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Teil 4 Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
    § 86a Arbeitslosenbeihilfe
Teil 5 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
    § 87 Dienstzeitversorgung
    § 88 Beschädigtenversorgung
    § 88a Arbeitslosenbeihilfe
Teil 6 Schlussvorschriften
    § 89 (weggefallen)
    § 89a Dienstbezüge
    § 89b Anpassung der Versorgungsbezüge
    § 90 Anrechnung von Geldleistungen
    § 91 Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
    § 91a Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
    § 91b Bußgeldvorschrift
    § 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften
    § 92a Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 92b Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
    § 92c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    § 93 Benennung eines Kontos
    § 94 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
    § 94a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
    § 94b Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
    § 94c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
    § 95 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
    § 96 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
    § 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
    § 97 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 98 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
    § 98a Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
    § 99 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
    § 100 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 101 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
    § 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
    § 103 Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
    § 104 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
    § 105 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
    § 106 Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 106a Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(Text neue Fassung)

    § 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
    § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung


(1) 1 In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie

1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch pflichtversichert oder

2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert

sind. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) 1 Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. 2 Der Anspruch erstreckt sich auch auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. 3 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. 4 Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. 5 Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, wird als Zuschuss höchstens die Hälfte des Betrages gezahlt, den die Empfängerin oder der Empfänger von Übergangsgebührnissen für seine private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. 2 Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.

vorherige Änderung

 


(4) 1 In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte ehemalige Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund ihrer Dienstzeit nicht erfüllt haben. 2 Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären. 3 Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. 4 Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des ehemaligen Soldaten auf Zeit betragen. 5 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 106a (aufgehoben)