§ 55e Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des
Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend.
Frühere Fassungen von § 55e SVG
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interne Verweise§ 94a SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 09.08.2019) ... Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 55e , 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 ...
§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019) ... 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 9 BBeamtGewG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 22.03.2012) ... 1 wird die Angabe „§§ 59, 60" durch die Angabe „§§ 55c bis 55e , 59, 60" ersetzt. 11. Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt: ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55f" durch die Angabe „§§ 55c bis 55f" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt ...
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