§ 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
(1) 1Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
- 1.
- des § 7 Absatz 8 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
- 2.
- des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
- 3.
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
- 4.
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
- 5.
- des § 13a Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit
eingerechnet.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
- 1.
- einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
- 2.
- einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 3.
- einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
- 4.
- einer Elternzeit,
- 5.
- einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang und
- 6.
- einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
2Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach
§ 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.
(3)
1Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach
§ 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (
§ 2) entspricht.
2Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden.
3§ 13b Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
4Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.
Frühere Fassungen von § 13c SVG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBerufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 19 BFöV Kosten der beruflichen Bildung (vom 09.08.2019) ... oder 3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes . Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung § 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei ... 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt." 15. In § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 6" durch die Angabe „§ 7 Absatz 8" ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
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