§ 37 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten
(1) 1Ein Berufssoldat, der
- 1.
- wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) oder
- 2.
- wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 8 des Soldatengesetzes)
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld.
2Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
(2)
1Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge (
§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte.
2§ 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. 2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
- 1.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder
- 2.
- die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.
(5) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. 3Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des
§ 53 Abs. 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
Frühere Fassungen von § 37 SVG
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interne Verweise§ 60 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2023) ... § 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 37 , 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen ... privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Absatz 6 , 4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... für entlassene Berufssoldaten Unterabschnitt 6 Übergangsgeld § 37 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten Unterabschnitt 7 Ausgleich bei ... 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37 , 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen ... privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Absatz 6 , 4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 1 SVZustBMVgV 2002 ... 2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes, 3. die Festsetzung und Bewilligung, ...
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