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Abschnitt 3 - Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

Artikel 1 V. v. 07.06.2002 BGBl. I S. 1792; aufgehoben durch § 16 V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77
Geltung ab 13.06.2002; FNA: 9022-11-2 Funkrecht
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Abschnitt 3 Elektromagnetische Verträglichkeit

§ 5 Anerkennung als benannte Stelle



(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, beantragt wurde.




§ 6 (aufgehoben)







§ 7 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten



(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit für Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur elektromagnetischen Verträglichkeit ist darzulegen.