§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
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interne Verweise§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 ... § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat." 32. Die § 33, 33a und 34 werden wie folgt gefasst: „§ 33 Bekanntmachung (1) Die nach ... des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a. § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen (1) Wer gewerbsmäßig ...
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung ... 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. 26. § 30 wird § 20; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer ... 21; er wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 30 " durch die Angabe „§ 20" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 30 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 20 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. ... 20 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1" durch die Angabe „§ 20 Satz 1" ersetzt. 28. § 30a ... 3 wird § 28. 36. § 4 wird § 29. 37. § 34 wird § 30. 38. Nach dem neuen § 30 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: ... 4 wird § 29. 37. § 34 wird § 30. 38. Nach dem neuen § 30 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: „Abschnitt 4 Verbringen in das ... Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 ... 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder ...
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
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