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Abschnitt II - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)

neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt II Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen

Artikel IV Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer

§ 21 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer



(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die

1.
ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründen oder

2.
bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder

3.
- ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,

ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt. Die Ermäßigung beträgt

1.
für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom Hundert,

2.
für den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom Hundert,

3.
für den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom Hundert,

4.
für den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom Hundert,

5.
für den Veranlagungszeitraum 1994 6 vom Hundert.

Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.

(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, wie folgt:

1.
für den Veranlagungszeitraum 1990 um 22,5 vom Hundert,

2.
für den Veranlagungszeitraum 1991 um 20 vom Hundert,

3.
für den Veranlagungszeitraum 1992 um 13,5 vom Hundert,

4.
für den Veranlagungszeitraum 1993 um 9 vom Hundert,

5.
für den Veranlagungszeitraum 1994 um 4,5 vom Hundert.

Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen enthalten, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, ermäßigt sich die tarifliche Körperschaftsteuer wie folgt:

1.
für den Veranlagungszeitraum 1990 um 10 vom Hundert,

2.
für den Veranlagungszeitraum 1991 um 9 vom Hundert,

3.
für den Veranlagungszeitraum 1992 um 6 vom Hundert,

4.
für den Veranlagungszeitraum 1993 um 4 vom Hundert,

5.
für den Veranlagungszeitraum 1994 um 2 vom Hundert.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West) unterhalten, in denen während des Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vomhundertsätze oder vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vomhundertsätze, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflichtige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in Berlin (West) unterhaltenen Betriebsstätten des Unternehmens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebsstätten mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die Ermäßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebsstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt worden ist.


§ 22 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern



Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 23 Einkünfte aus Berlin (West)



Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind

1.
Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und Forstwirtschaft;

2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebsstätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebsstätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin (West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend. Liegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte des anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt werden;

3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind;

4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitslohn

a)
für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Wird im Rahmen einer solchen Beschäftigung Arbeitslohn für eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) bezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es, wenn einer der Ehegatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) ist jeweils höchstens für die Dauer von 12 Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer anläßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der Durchführung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist, außerhalb von Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und Vorteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden, in denen eine Beschäftigung in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis von demselben Arbeitgeber oder aus derselben öffentlichen Kasse bezogen werden. Als Beschäftigung in Berlin (West) gilt auch eine Beschäftigung in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat, wenn sie im Rahmen eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Dienstverhältnisses ausgeübt wird, in dem der Arbeitnehmer bis zur Beschäftigung im letztgenannten Teil des Landes Berlin seit dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen in Berlin (West) beschäftigt worden ist; die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten als ununterbrochene Beschäftigung,

b)
vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a vorletzter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zufließt;

5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen

a)
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige nachweist,

aa)
daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen ausschließlichen Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung und seinen Sitz in Berlin (West) hat oder

bb)
daß es sich um Zinsen auf Einlagen einschließlich Darlehen bei einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte eines Kreditinstituts handelt,

b)
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen durch Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin (West), die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin (West) eingetragen sind, gesichert ist;

6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Berlin (West) belegen oder in ein öffentliches Buch oder Register in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwertet werden;

7.
Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes.


§ 24 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen



(1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in Betriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als Betriebstätten des Organträgers anzusehen.

(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisatorischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Verhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten Verbindungen ergeben hätte.


§ 25 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer



(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr als 3.000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.

(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Berechnung der Ermäßigung

1.
bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte,

2.
bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhältnis der nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte,

3.
bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte

aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3.000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.

(3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßigung nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 übersteigt. Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im Verhältnis der letztgenannten Einkünfte in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag der Einkünfte und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der Einkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die Ermäßigung, die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 übersteigt.

(4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberücksichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der §§ 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer von der Aufteilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für die Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsätzen des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt werden.


§ 26 Ermäßigung der Lohnsteuer



(1) Die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich bei Arbeitnehmern, die

a)
ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begründen oder

b)
bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort überwiegend aufhalten oder

c)
- ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben.

Die Ermäßigung beträgt

1.
30 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden,

2.
18 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1993 enden,

3.
12 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1993 enden,

4.
6 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1994 enden;

§ 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzuwenden. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen erfüllt.

(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die nach den § 42 Abs. 4, § 42a Abs. 2 oder § 42b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, für die Berechnung des Erstattungsbetrags wie folgt zu ermäßigen:

1.
im Kalenderjahr 1990 um 30 vom Hundert,

2.
im Kalenderjahr 1991 um 27 vom Hundert,

3.
im Kalenderjahr 1992 um 18 vom Hundert,

4.
im Kalenderjahr 1993 um 12 vom Hundert,

5.
im Kalenderjahr 1994 um 6 vom Hundert.

(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften des § 25 Abs. 2 entsprechend.

(4) Liegen bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer Arbeitslohnbeträge im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a vor, sind die nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden Pauschsteuersätze oder die Pauschsteuersätze nach § 40 Abs. 2, § 40a und § 40b des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu ermäßigen; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldwert bestehende Einnahme darstellt.


§ 27 Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften



Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Vermögensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt die Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Einkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes.


Artikel V Vergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West)

§ 28 Vergünstigung durch Zulagen



(1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortgezahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je Kalendertag weitergewährt, solange

1.
der Arbeitnehmer

a)
nachweislich erkrankt ist oder

b)
Elternzeit auf Grund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erhält

oder

2.
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,

3.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

4.
Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,

6.
Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,

7.
Übergangsgeld während der Durchführung medizinischer und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

8.
Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,

9.
Übergangsgeld während einer Berufsförderungsmaßnahme nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes,

10.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)

bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78 Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt, die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, die seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen. Das gilt nicht, soweit für diese Zeiten bereits Zulagen gewährt worden sind. Die Zulagen gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 der aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnabrechnungszeitraums,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen Kalendertag entfallende laufende Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums, der der Unterbrechung oder Einschränkung vorhergeht. Hat das Dienstverhältnis erst im laufenden Lohnabrechnungszeitraum begonnen, so ist der laufende Arbeitslohn, der bei der für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne die Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre, auf einen Kalendertag umzurechnen. Sonstige Bezüge, die während der Unterbrechung oder Einschränkung zufließen, erhöhen die Bemessungsgrundlage für den Zuflußtag; laufender Arbeitslohn, der während der Unterbrechung oder Einschränkung zufließt, bleibt außer Betracht,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründet (§§ 141b, 141c des Arbeitsförderungsgesetzes).

Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der laufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungszeitraum zufließen; in den Fällen des § 40a des Einkommensteuergesetzes ist der Betrag maßgebend, nach dem auch die pauschale Lohnsteuer bemessen wird. Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40b des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b des Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Betracht.

(3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrechnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrechnung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden; bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeitstage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der Kalendertage des Lohnabrechnungszeitraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden.

(4) Die Zulage beträgt

1.
für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden, 8 vom Hundert,

2.
für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1992 enden, 6 vom Hundert,

3.
für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1992 enden, 5 vom Hundert,

4.
für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1993 enden, 4 vom Hundert und

5.
für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1994 enden, 2 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes Kind des Arbeitnehmers, das nach Absatz 4a auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Der Kinderzuschlag wird auch für ein Kind des Arbeitnehmers gewährt, das nach Absatz 4a Nr. 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden darf. Der Kinderzuschlag beträgt bei einem Zulagensatz von

 8 vom Hundert6 vom Hundert5 vom Hundert4 vom Hundert2 vom Hundert
monatlich49,5039,6029,7019,809,90
wöchentlich11,259,006,754,502,25
täglich2,251,801,350,900,45
 Deutsche Mark für jedes Kind.


Bei anderen als monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Lohnabrechnungszeiträumen ist der Tagesbetrag mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnabrechnungszeitraums zu vervielfältigen.

(4a) Auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 hat, ist die Zahl der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes einzutragen; liegen bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, sind nur Kinder einzutragen, die nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind. Für die Eintragung gilt § 39 des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit folgender Maßgabe:

1.
Eine Gemeinde außerhalb von Berlin (West) hat die Eintragung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen.

2.
Wird ein Kindschaftsverhältnis in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der im Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschließung begründet, ist die Eintragung des Kindes nur dann zulässig, wenn wegen der Eheschließung bereits die Steuerklassen geändert worden sind.

(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; dabei ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4) nur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug nach der Steuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich die in Absatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags auf die Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen

1.
bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,

2.
bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträumen jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitraum

auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohnabrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen getrennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der Zulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5), die vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern die Lohnsteuereinnahmen.

(6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4), das bei der Errechnung der Zulage durch den Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs durch das Finanzamt errechnet und ausgezahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers zuständig ist. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ermäßigen sich die nach Absatz 4 Satz 3 und 4 maßgebenden Beträge des Kinderzuschlags für die Lohnabrechnungszeiträume auf die Hälfte, in denen beide Ehegatten Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben. Der Kinderzuschlag ist von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen haben.

(7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von der zuständigen Agentur für Arbeit zu errechnen und zusammen mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeitnehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausgezahlten Zulagen werden der Agentur für Arbeit auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend.

(8) Hat die Agentur für Arbeit den Konkursverwalter mit der Errechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes beauftragt (§ 141i des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen und auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden von der Agentur für Arbeit dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt und der Agentur für Arbeit auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte, ersetzt.

(9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zulagenanspruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage von Belegen über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leistung und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden ist, im Lohnkonto zu vermerken.

(10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertragbar.




§ 29 Ergänzende Vorschriften



(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.

(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt. Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festsetzung der Zulage die Gewährung eines Kinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von 2 Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgeldes, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu übersenden.

(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage der Agentur für Arbeit oder des Konkursverwalters Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen.

(5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rückforderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung eingehen, erhöhen die Lohnsteuereinnahmen.

(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.


§ 29a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung



(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.


Artikel VI Ermächtigungsvorschriften

§ 30



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erforderlich ist, und zwar

a)
über die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises,

b)
über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallenden Betriebsausgaben und Werbungskosten;

2.
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen

a)
über das Verfahren bei der Gewährung von Zulagen,

b)
über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber, wenn die Summe der Zulagen den Betrag übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist; dabei kann auch eine Verrechnung mit anderen Abgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zugelassen werden. Die verrechneten Beträge sind vom Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnahmen zu behandeln;

3.
die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen. Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstellung der Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.