(1) Bei inländischem Qualitätswein oder Prädikatswein darf die Bezeichnung
- 1.
- Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein,
- 2.
- Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und
- 3.
- Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe
verwendet werden.
(2)
1Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von
§ 18 Abs. 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
2Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
(3) Die Bezeichnungen „Blanc de Noirs" und „Blanc de Noir" dürfen für inländische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe, Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Perlwein handelt, der aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist.
(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden.
(5) 1Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er
- 1.
- aus einer einzigen roten Rebsorte und
- 2.
- zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most
hergestellt worden ist.
2Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.
3Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.
4A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.
5A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.
(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.
(7) 1Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung
- 1.
- "Schillerwein" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;
- 2.
- "Badisch Rotgold" mit dem Zusatz "Grauburgunder und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;
- 3.
- "Schieler" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind.
2Wird aus einem Qualitätswein oder einem Prädikatswein, der eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Sekt b.A. oder ein Qualitätsperlwein b.
3A. hergestellt, darf für diesen Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.
4A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung "Schiller", im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung "Schieler" verwendet werden.
(8) 1Bei inländischen Qualitätsweinen oder Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang V in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung 2019/33 *) nur zulässig, wenn
- 1.
- mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
- 2.
- die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
- aa)
- mindestens sechs Monate bei Rotwein,
- bb)
- mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein
betragen hat und
- 3.
- sofern die Angabe „im Barrique gegoren", „im Barrique ausgebaut" oder „im Barrique gereift" verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.
2Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang V der genannten Verordnung ist nicht zulässig.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 9 b) aa) V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862