Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 50 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
| |

§ 50 Landesinterne Verteilung



(1) 1Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder

2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.

2Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) 1Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. 2Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Sie bedarf keiner Begründung. 4Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. 5Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) 1Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. 2Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 50 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 3 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 06.08.2016Artikel 6 Integrationsgesetz
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30a AsylG Beschleunigte Verfahren (vom 27.02.2024)
... oder c) im Fall des § 71 Absatz 4. Die §§ 48 bis 50 bleiben ...
§ 47 AsylG Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (vom 21.08.2019)
... sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. (1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus ... sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. (1b) Die Länder können regeln, dass ... längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. (2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes ...
§ 60 AsylG Auflagen (vom 01.01.2015)
... 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). ... (3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der ... Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024)
... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für ...
§ 85 AsylG Sonstige Straftaten (vom 27.02.2024)
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 50 Abs. 6 , auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 11 AsylbLG Ergänzende Bestimmungen (vom 20.04.2021)
... Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen. (3) Die zuständige Behörde überprüft die ...

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 15a AufenthG Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (vom 27.06.2020)
... zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung ...
§ 24 AufenthG Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (vom 01.06.2022)
... sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt." 16. In § 48 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das ... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend." b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ...

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 2 AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Insbesondere ist § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu beachten, wonach ... für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Insbesondere ist § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu beachten, wonach der Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen ...

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
... oder c) im Fall des § 71 Absatz 4. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt." 7. § 33 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 3 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder". 36. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „dass ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 38. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 2 AsylRÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
...  „§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren". 2. In § 50 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden ... 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet ... (3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach ... Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes
... durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 17. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „unzulässig" das Komma und das Wort ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 3 2. AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt." b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz ... zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung," eingefügt. 9. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
§ 5 ArGV Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status (vom 24.10.2015)
... besitzen und nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 bis 50 des Asylgesetzes), 3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des ...