Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)

V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
| |

§ 3 Einfuhr von Samen



(1) Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen darf vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn er von einer Bescheinigung nach dem Anhang IV der Entscheidung 96/510/EG begleitet ist, aus der sich ergibt, daß das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung

1.
bei Rindern nach der Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EG Nr. L 101 S. 37), geändert durch Entscheidung 94/515/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG (ABl. EG Nr. L 207 S. 30 sowie ABl. EG Nr. L 260 S. 36),

2.
bei Schweinen nach der Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247 S. 43) oder

3.
bei Schafen und Ziegen nach der Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 35)

unterzogen worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Samen von Tieren, die noch keiner Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung unterzogen worden sind, zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden, wenn er

1.
von einer Bescheinigung nach dem Anhang I und

2.
von einer Bescheinigung der für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung zuständigen Behörde nach dem Anhang II

der Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47) begleitet ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 TierZEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierZEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TierZEV Ersatzbescheinigungen
... Stelle der Bescheinigungen nach § 2 Nr. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 und § 4 können andere Bescheinigungen verwendet werden, wenn diese 1. ...
§ 7 TierZEV Ordnungswidrigkeiten
... des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2, § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen ...