Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

Abschnitt IX - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten
§ 31
§ 32
§ 33
Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände
Anlage II Beschußzeichen, Prüfzeichen
Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition

Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten

§ 31


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht aufbewahrt,

2.
§ 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt,

4.
einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kennzeichnung der Verpackung oder der Munition zuwiderhandelt,

5.
Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen § 24 Abs. 5 auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 6 nicht aufbewahrt,

5a.
entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6.
entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht beantragt.

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§ 32



(Änderung anderer Vorschriften)

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§ 33



(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände


Anlage I wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 53)

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Anlage II Beschußzeichen, Prüfzeichen


Anlage II wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 53)

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Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition


Anlage III wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 53)



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