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Zweiter Abschnitt - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Zweiter Teil Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung

Zweiter Abschnitt Wahlhandlung

§ 43 Briefliche Stimmabgabe



(1) 1Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,

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trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,

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kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,

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legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

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legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,

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verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle.

2Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht übersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein solcher eingerichtet ist.

(2) 1Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. 2Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. 3Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.


§ 44 Frist für die briefliche Stimmabgabe



1Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. 2In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. 3Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.


§ 45 Behandlung der Wahlbriefe



(1) 1Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind.

(2) 1Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen. 2Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. 3Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift "ungültig" versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. 4Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.

(3) 1Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 mit dem Vermerk "ungültig" versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. 2Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.

(4) 1Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. 2Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. 3Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. 4Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.




§ 46 Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber



In den Fällen des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden.


§ 47 Stimmabgabe im Ältestensprengel



Der Wähler, der die Versichertenältesten der Bundesknappschaft nicht brieflich wählt, kann seine Stimme nur in einem Wahlraum abgeben, der für den Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.


§ 48 Wahlräume und Wahlzeit für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft



(1) 1Der Wahlausschuß bestimmt, ob und welche Wahlräume eingerichtet werden. 2Er bestimmt auch die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in Wahlräumen.

(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines Betriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräumen bestimmt werden.


§ 49 Ausstattung der Wahlräume



Der Wahlausschuß stellt in jedem Wahlraum sicher, daß jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann und daß verschließbare Wahlurnen für die Aufnahme der Stimmzettel bereitstehen.


§ 50 Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung



1Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. 2Der Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht geöffnet und muß während einer Unterbrechung der Wahlhandlung gegen die Entnahme oder das Einwerfen von Stimmzetteln gesichert werden.


§ 51 Öffentlichkeit der Wahlhandlung



Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jedermann zum Wahlraum Zutritt.


§ 52 Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen



(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat, sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler unterbleibt.

(2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen dafür, daß in den Betrieben außerhalb der eingerichteten Wahlräume Stimmen nicht abgegeben und Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.

(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.


§ 53 Stimmabgabe



(1) 1Der Wähler weist der Wahlleitung seinen Wahlausweis oder einen mit einer personenbezogenen Kennzeichnung versehenen Wahlbriefumschlag vor. 2Die Wahlleitung prüft den Wahlausweis oder den Wahlbriefumschlag. 3Bei Zweifeln über die Identität des Wählers kann die Wahlleitung verlangen, daß dieser sich über seine Person ausweist.

(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelassen werden, führt der Vorsitzende einen Beschluß der Wahlleitung herbei.

(3) 1Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmabgabe zu, behält sie den Wahlausweis ein. 2Die Wahlausweise werden mit laufenden Nummern versehen. 3Wähler, die im Wahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur Hand haben, erhalten Stimmzettelumschläge von der Wahlleitung.

(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und diesen in die Wahlurne.


§ 54 Stimmabgabe behinderter Wähler



1Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies der Wahlleitung mit. 2Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. 3Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.


§ 55 Schluß der Wahlhandlung



1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. 2Von da an dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. 4Sodann erklärt der Vorsitzende der Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.