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§ 2 - Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)

Artikel 1 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 2121-51-44 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2



(1) Die Verschreibung muss enthalten:

1.
Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,

2.
Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur,

3.
Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,

4.
Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,

4a.
bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;

5.
Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,

6.
abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,

6a.
sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,

7.
die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,

8.
Gültigkeitsdauer der Verschreibung,

9.
bei tierärztlichen Verschreibungen zusätzlich

a)
die Dosierung pro Tier und Tag,

b)
die Dauer der Anwendung und

c)
sofern das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschrieben wird, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Indikation und die Wartezeit,

sowie anstelle der Angaben nach Nummer 3 der Name des Tierhalters und Zahl und Art der Tiere, bei denen das Arzneimittel angewendet werden soll, sowie bei Verschreibungen für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Identität der Tiere,

10.
die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.

(1a) 1Den aus Deutschland stammenden ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen sind entsprechende Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gleichgestellt, sofern diese die Angaben nach Absatz 1 aufweisen und dadurch ihre Authentizität und ihre Ausstellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachweisen. 2Die Regelungen des § 3a sowie der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.

(1b) Eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung, die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eingelöst zu werden, hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Name, Vorname und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,

2.
Datum der Ausfertigung,

3.
Name, Vorname sowie eine die berufliche Qualifikation erkennen lassende Berufsbezeichnung der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person),

4.
Anschrift der verschreibenden Person einschließlich der Bezeichnung des Mitgliedstaates, ihrer Telefon- oder Telefaxnummer unter Angabe der Ländervorwahl und ihrer E-Mail-Adresse,

5.
handschriftliche oder digitale Unterschrift der verschreibenden Person je nach Medium der Verschreibung,

6.
die nach Artikel 1 Nummer 21 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/26/EU (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 1) geändert worden ist, gebräuchliche Bezeichnung des Arzneimittels (internationaler Freiname); die Bezeichnung eines Fertigarzneimittels darf verwendet werden, wenn

a)
das verschriebene Arzneimittel ein biologisches Arzneimittel nach Nummer 3.2.1.1. Buchstabe b des Anhangs I Teil 1 der Richtlinie 2001/83/EG ist oder

b)
die verschreibende Person es für medizinisch erforderlich hält; in diesem Fall hat die Verschreibung eine kurze Begründung für die Verwendung der Fertigarzneimittelbezeichnung zu enthalten,

7.
abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, seine Wirkstärke im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und die Darreichungsform,

8.
Dosierung.

(2) Ist die Verschreibung für den Praxisbedarf einer verschreibenden Person, für ein Krankenhaus, für Einrichtungen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes, für Bordapotheken von Luftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für eine Tierklinik oder einen Zoo bestimmt, so genügt an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 7 und 9 ein entsprechender Vermerk.

(3) In die Verschreibung eines Arzneimittels, das zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen ist und das nur in einer Einrichtung im Sinne des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angewendet werden darf, ist an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk zu setzen.

(3a) 1Bei Arzneimitteln, die den Wirkstoff Esketamin enthalten und die zur intranasalen Anwendung bestimmt sind, ist auf der Verschreibung durch die verschreibende Person zu vermerken, dass das Arzneimittel nicht an die Patientin oder den Patienten, sondern nur an die Arztpraxis oder die Klinik, der die verschreibende Person angehört, abgegeben werden darf. 2Fehlt auf der Verschreibung der Vermerk nach Satz 1, so kann der Apotheker oder die Apothekerin die Verschreibung um die Angaben nach Satz 1 ergänzen, wenn nach den für ihn oder sie erkennbaren Umständen ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

(4) Fehlt bei Arzneimitteln in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge des verschriebenen Arzneimittels, so gilt die kleinste Packung als verschrieben.

(5) Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate.

(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, nach Nummer 5, zur Gebrauchsanweisung nach Nummer 4a oder zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.

(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme oder der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.

(7) Ist die Verschreibung eines Arzneimittels für ein Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung derselben ein System zur Datenübertragung vorhanden ist, das die Verschreibung durch eine befugte verschreibende Person sicherstellt, so genügt an Stelle der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 10 die Namenswiedergabe der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren.

(8) Ist die Verschreibung für ein Krankenhaus bestimmt, kann sie auch ausschließlich mit Hilfe eines Telefaxgerätes übermittelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 AMVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
aktuell vorher 01.11.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
vom 21.10.2020 BGBl. I S. 2260
aktuell vorher 01.11.2020Artikel 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 25.10.2019 BGBl. I S. 1490
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 3d Masernschutzgesetz
vom 10.02.2020 BGBl. I S. 148
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 01.10.2016Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 27.09.2016 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.07.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung, der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 19.12.2014 BGBl. I S. 2371
aktuell vorher 04.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten
vom 26.05.2014 BGBl. I S. 598
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3079
aktuell vorher 01.04.2007Artikel 31 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 27.06.2006 BGBl. I S. 1414
aktuellvor 01.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AMVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AMVV (vom 01.07.2008)
... Verschreibung eines Arzneimittels im Sinne des § 2 Abs. 3 ist in zwei Ausfertigungen (Original und Durchschrift) zu erstellen. Das Original und die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
§ 3 MedCanG Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
... zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten entsprechend. (2) Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1490
Artikel 1 18. AMVVÄndV
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... werden jeweils die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (8) In § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 15. AMVVÄndV
... 2016 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1b Nummer 6 werden die Wörter ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 31 GKV-WSG Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
...  2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die ...

Masernschutzgesetz
G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Artikel 3d MasSchG Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. sofern das Arzneimittel zur ...

Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
Artikel 2 AnalgetikaWarnHVuaÄndV Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Wort „oder" am Ende gestrichen. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibungen in ...

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 27.06.2006 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 AMVVÄndV Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 AMVVuaÄndV Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... den für zwölf Wochen nicht übersteigen. (4) Abweichend von § 2 Abs. 5 ist eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer ...

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2260
Artikel 1 AMVVuaÄndV Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Bei Arzneimitteln, die den ...

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung, der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2371
Artikel 1 AMVVuaÄndV Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: „1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung ...

Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten
V. v. 26.05.2014 BGBl. I S. 598
Artikel 1 EUAMVAnerkV Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... § 2 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3079; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2977
Artikel 1 4. AMVVÄndV (vom 30.12.2008)
... Verordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird das Wort „Anforderung" ...