Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das
Grundstoffüberwachungsgesetz vom
7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 S. 1), jeweils in ihrer geltenden Fassung;".
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;".
- c)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;".
- d)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Verbote
Es ist verboten, einen Grundstoff, wenn er zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen."
- 3.
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,".
Artikel
1 §
2 Abs. 2 Satz 3, §
3 Abs. 3, §
7, §
8 Abs. 2, §
9 und Artikel
2 Nr. 3 treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft. Das
Lohnfortzahlungsgesetz vom
27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel
4 Nr. 4 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), tritt am 1. Januar 2006 außer Kraft.