(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage
2 Nummer 7.1.
(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage
3 Nummer 7.
(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage
4.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV ... Klammerzusatz nach den Wörtern „§ 6 Satz 1" die Wörter „, § 20 Absatz 1" eingefügt. b) In Abschnitt 1.1 wird Nummer 1.1.1.1.2 wie folgt ... a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 1" durch die Wörter „§ 20 Abs. 2" ersetzt. b) In Nummer ... im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 1" durch die Wörter „§ 20 Abs. 2" ersetzt. b) In Nummer 1.1.2 wird in der das Zertifizierte Saatgut erster ... 11. In der Überschrift der Anlage 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 2" durch die Wörter „§ 20 Abs. 3" ... im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 2" durch die Wörter „§ 20 Abs. 3" ...