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Abschnitt 3 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 3 Standardsaatgut von Gemüse

§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens



Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.




§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie



(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.

(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.

(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.




§ 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs



(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:

1.
Allium cepa L.,

2.
Allium porrum L.,

3.
Capsicum annuum L.,

4.
Phaseolus coccineus L.,

5.
Phaseolus vulgaris L.,

6.
Pisum sativum L.,

7.
Solanum lycopersicum L. und

8.
Vicia faba L.

(2) 1Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit

1.
den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie

2.
den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.




§ 21 Nachkontrolle



(1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird stichprobenweise durchgeführt. Die Nachkontrollstelle zieht die erforderlichen Proben aus den nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Proben. Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus der Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausreichende Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung der Zugehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der Partie, erforderlich ist.

(2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Verpflichteten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1 Satz 3 zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 6.

(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Kleinpackungen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weniger als das Hundertfache des Mindestgewichtes einer Probe nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren.

(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch. Die Nachkontrollstelle stellt ihm hierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen Proben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch auf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben erstrecken. Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der Nachprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle mit.

(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen ergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen mit, der nach § 12 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.