Die
Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Bewertungsbericht".
- b)
- Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage (zu § 4) Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten".
- 2.
- In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 3.
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
-
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Abschnitt A Teil I der Anlage 2" durch die Angabe „Anhang III A Nr. II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/ 220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist" ersetzt.
- dd)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes und die Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der Grundlage der nach Anhang III A Nr. II bis IV der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informationen;".
- ee)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a des Gentechnikgesetzes erforderliche Plan zur Ermittlung der Auswirkungen des freizusetzenden Organismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ist nach Maßgabe der im Einzelfall maßgeblichen Teile von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen;".
- ff)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Abschnitt A Teil III der Anlage 2" durch die Angabe „Anhang III A Nr. V der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
- b)
- Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG deren Anhang III B."
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2" und die Angabe „Teil A der Anlage 3" durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt A der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3" und die Angabe „Teil A der Anlage 3" durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt A der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
- dd)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung und Darlegung der möglichen schädlichen Auswirkungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der Grundlage der nach Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informationen;".
- ee)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5" und die Angabe „Teil B der Anlage 3" durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
- ff)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- der nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5a erforderliche Beobachtungsplan ist nach Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung des Rates vom 3. Oktober 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/ EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 280 S. 27) zu erstellen und hat die Angabe seiner Laufzeit zu enthalten;".
- gg)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 des Gentechnikgesetzes erforderliche Beschreibung von besonderen Bedingungen für den Umgang mit dem in Verkehr zu bringenden Produkt und der Vorschlag für seine Kennzeichnung und Verpackung erfolgt nach Anhang IV Abschnitt A Nr. 8 und Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/ EG."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Teil B der Anlage 3" durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Bewertungsbericht
Der Bewertungsbericht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gentechnikgesetzes ist nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen."
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„Der Genehmigungsbescheid bei einer Entscheidung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 muss enthalten:".
- b)
- In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „Der Genehmigungsbescheid" die Wörter „nach Absatz 1" eingefügt.
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Genehmigungsbehörde gibt Entscheidungen über das Inverkehrbringen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend für Entscheidungen im Sinne des §
14 Abs. 5 des
Gentechnikgesetzes; diesen Entscheidungen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen."
- 8.
- In Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 9.
- Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766