Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Stoffe/Zubereitungen | CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
„Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | |||
1. Benzo(a)pyren (BaP) | 50-32-8 | 1. Weichmacheröle für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder der Gehalt aller in Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen. | Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. |
2. Benzo(e)pyren (BeP) | 192-97-2 | ||
3. Benzo(a)anthracen (BaA) | 56-55-3 | ||
4. Chrysen (CHR) | 218-01-9 | ||
5. Benzo(b)fluoranthen (BbFA) | 205-99-2 | ||
6. Benzo(j)fluoranthen (BjFA) | 205-82-3 | ||
7. Benzo(k)fluoranthen (BkFA) | 207-08-9 | ||
8. Dibenzo(a,h)- anthracen (DBahA) | 53-70-3 | ||
2. Nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen für die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Nummer 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) nicht überschreitet. | |||
Abschnitt 30: Toluol | |||
Toluol | 108-88-3 | Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. | |
Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol | |||
1,2,4-Trichlorbenzol | 120-82-1 | 1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen |
1. als Synthese-Zwischenprodukt, | |||
2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder | |||
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB)." |