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Artikel 5 - Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)

Artikel 5 Änderung sonstiger Verordnungen


Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 20 bis 22 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21 bis 23 der Handwerksordnung" durch die Angabe „§§ 27 bis 30 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21 bis 22b der Handwerksordnung" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 in Verbindung mit §§ 48 und 48a des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41 in Verbindung mit §§ 42b und 42c der Handwerksordnung" durch die Angabe „§ 66 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42m der Handwerksordnung" ersetzt.

2.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4450) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„d)
von Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;".

3.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4450) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;".

4.
§ 5 Abs. 1 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 25, 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 46 Abs. 2 der Handwerksordnung" durch die Angabe „§§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 54 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

5.
Dem § 6 Abs. 7 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

6.
Dem § 10 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

7.
Dem § 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

8.
Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

9.
Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

10.
Dem § 8 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

11.
Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12) wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

12.
Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

13.
Dem § 4 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

14.
Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

15.
Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

16.
Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

17.
Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

18.
Dem § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

19.
Dem § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

20.
Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

21.
Dem § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2004 (BGBl. I S. 864) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."

22.
Dem § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2004 (BGBl. I S. 864) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen."



 

Zitierungen von Artikel 5 BerBiRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BerBiRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerBiRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 BerBiRefG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf Artikel 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
... Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 124 MoPeG Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
... Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:  ... Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert: ... vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert: ... für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die durch Artikel 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie ... und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), die durch Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie ... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 14 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie ... und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die durch Artikel 5 Nr. 13 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie ... die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die durch Artikel 5 Nr. 19 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie ... und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 18 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie ... technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die durch Artikel 5 Nr. 20 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie ... und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die durch Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie ... Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die durch Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie ... für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 5 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie ...