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Synopse aller Änderungen der BFöV am 27.08.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. August 2015 durch Artikel 1 der BföVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BFöV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
(Berufsförderungsverordnung - BföV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
(Berufsförderungsverordnung - BFöV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes
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    § 1 Beratungsauftrag


    § 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung
    § 2 Berufsberatung
    § 3 Förderungsplan
Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
    § 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung
    § 6 Erstattung von Kosten
    § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
    § 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
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    § 10 Dauer eines Studienhalbjahres


    § 10 Zahl der Unterrichtsstunden
    § 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
    § 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
    § 13 Form und Fristen
    § 14 Versetzung und Prüfung
Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 15 Gegenstand der beruflichen Bildung
    § 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
    § 17 Antragstellung
    § 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen
    § 19 Kosten der beruflichen Bildung
    § 20 Lehrgangs- und Studiengebühren
    § 21 Kosten für Ausbildungsmittel
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    § 22 Beiträge zur Krankenversicherung


    § 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
    § 23 Reise- und Trennungsauslagen
    § 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung
    § 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
    § 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen
    § 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten
    § 28 Pflichten der Förderungsberechtigten
    § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 5 Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
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    § 30 Stellenbörse


    § 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
    § 31 Eingliederungshilfen
    § 32 Einarbeitungszuschuss
    § 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
    § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen
    § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung
Teil 6 Schlussvorschriften
    § 38 Zuständigkeiten
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    § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    § 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1 Beratungsauftrag




§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung


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Die Erfüllung des im Soldatenversorgungsgesetz festgelegten Beratungsauftrags obliegt dem Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - (Berufsförderungsdienst). Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, sind auf Antrag oder vor Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu beraten.



(1) 1 Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr zuständig. 2 Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung beraten.

(2) 1 Schulische und berufliche Bildung im Sinne dieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaßnahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften oder
in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang. 2 Die bestandene Prüfung oder der sonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaßnahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. 3 Um schulische und berufliche Bildung handelt es sich auch dann, wenn bereits vermittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme sein wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Berufsberatung


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(1) Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1.
zur zivilberuflichen Nutzbarkeit der im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung und Verwendung erworbenen Qualifikationen,

2. zur Berufswahl, zur
beruflichen Entwicklung und gegebenenfalls zum Berufswechsel nach der Wehrdienstzeit,

3. zu den
Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung während, am Ende und nach der Wehrdienstzeit,

4. zu Berufsfindungsmaßnahmen,

5. zur Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Berufsleben und

6. zu Trägern der beruflichen Bildung und deren Angeboten.

(2) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Förderungsberechtigten sowie ihre militärfachliche Ausbildung und Verwendung zu berücksichtigen.
Die Entwicklung des Arbeitsmarktes und künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sind in die Beratung einzubeziehen.

(3)
Die Berufsberatung kann mit Einverständnis der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.

(4) Der Berufsförderungsdienst
kann im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten Beratungsleistungen Dritter einleiten. Die Untersuchungs- und Beratungsergebnisse sind dem Berufsförderungsdienst zur Verfügung zu stellen.

(5)
Der Berufsförderungsdienst arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen des Handwerks, der Industrie und des Handels, den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.

(6)
Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.



(1) Das Beratungsgespräch umfasst:

1.
die Erteilung individueller Informationen und Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2),

2. die Feststellung
der persönlichen Qualifikation und Eignung sowie der persönlichen Zielvorstellungen,

3. die Klärung der beruflichen Anforderungen
und Rahmenbedingungen,

4. die Festlegung des schulischen oder
beruflichen Bildungsziels,

5. die Erstellung eines Förderungsplans sowie

6. die Evaluation der Umsetzung des Förderungsplans.

(2) Die Informationen
und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf

1. die Berufsorientierung und Berufsfindung,

2. die
Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung und Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz während und nach der Wehrdienstzeit,

3. die zivilberufliche Verwertbarkeit der Qualifikationen, die im Rahmen der militärischen Ausbildung und Verwendung erworben worden sind,

4. die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Bildungs- und Arbeitsmarktes sowie

5. die Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(3)
Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(4)
Die Berufsberatung kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.

(5) Das Karrierecenter der Bundeswehr
kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Dritter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung gestellt werden.

(6)
Der Berufsförderungsdienst arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.

(7) 1
Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

§ 3 Förderungsplan


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(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten in einem beruflichen Förderungsplan festzulegen und in einer Niederschrift zu dokumentieren.

(2) Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzupassen. Hierzu sind die Förderungsberechtigten kontinuierlich zu beraten.



(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten in einer Niederschrift zu dokumentieren und dienen der Erstellung eines Förderungsplans.

(2) 1 Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzupassen. 2 Ändert sich das im Förderungsplan festgelegte schulische oder berufliche Bildungsziel, ist der Förderungsplan auf der Grundlage einer weiteren Beratung zu aktualisieren.

§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit


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(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden.



(1) 1 Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. 2 Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. 3 § 17 gilt entsprechend.

(2) Nicht förderungsfähig sind

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1. Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, und

2. wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden.

(3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.

(4) Die dienstzeitbegleitende Förderung darf die schulische und berufliche Bildung nicht soweit vorwegnehmen, dass die Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit weitgehend gegenstandslos wird.




1. Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind,

2. wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden, und

3. Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union verstoßen.

(3) 1 Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. 2 Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung


(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch den Berufsförderungsdienst geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.



(2) 1 Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. 2 Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

(3) 1 Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes teilnehmen. 2 § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Erstattung von Kosten


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(1) Aus Anlass der Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen anfallende Lehrgangsgebühren einschließlich der Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet. Kosten für Lernhilfs- und Ausbildungsmittel können unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Maßnahme und der Haushaltsmittelplanung pauschal erstattet werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfähig.

(2)
Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.



(1) Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes stehen den Förderungsberechtigten nicht zu.

(2) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.

(3)
Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes


(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird oder

2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.

(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes



1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,

2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder

3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.

(2) 1 Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes

1. aus der Bundeswehr ausscheiden,

2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt werden oder

3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Tritt eine der auflösenden Bedingungen ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht übernommen.

(3) Die Förderungsberechtigten haben den zuständigen Berufsförderungsdienst unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die Einfluss auf die Förderung haben können, insbesondere Nichtantritt, Unterbrechung oder Abbruch.



2 Tritt eine der auflösenden Bedingungen ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. 3 Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht übernommen.

(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.



Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:



(1) 1 An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:

1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 4 oder 5 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

2. Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,

3. Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,

5. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,

6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. berufsqualifizierende Lehrgänge, deren Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder geregelt sind, und

8. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Bürokauffrau oder zum Bürokaufmann.

Schulische
Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6. Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.

(2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.

(3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:

1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,

2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss,

4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.

Für
Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung. Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.

(4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(5) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder andere höhere berufliche Ziele können an Bundeswehrfachschulen auch Studienkurse mit einer regelmäßigen Dauer von drei Monaten eingerichtet werden.



7. berufsqualifizierende Lehrgänge, deren Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder geregelt sind,

8. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Kauffrau für Büromanagement oder zum Kaufmann für Büromanagement und

9. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses.

2 Schulische
Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6 und 9. 3 Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.

(2) 1 Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. 2 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. 3 Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.

(3) 1 Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:

1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,

2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.

2 Für
Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung. 3 Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.

(4) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. 2 Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(5) 1 Zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen können an Bundeswehrfachschulen Studienkurse eingerichtet werden. 2 Diese dauern

1. für Förderungsberechtigte, die die Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,

2. für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.


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§ 10 Dauer eines Studienhalbjahres




§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden


Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme


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(1) Auf die jeweilige Kostenhöchstgrenze nach § 19 Abs. 2 werden pauschal angerechnet:

1. für den Besuch der Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 pro Studienhalbjahr 1.200 Euro,

2. für den Besuch des Studienkurses nach § 9 Abs. 5 600 Euro.

(2) Soweit zur Lehrgangsteilnahme unentgeltliche Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen.



(1) Auf die Kostenhöchstgrenze nach § 19 Absatz 2 werden angerechnet:

1. für den Besuch eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2 Nummer 2 pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens 1.200 Euro pro Studienhalbjahr,

2. für den Besuch eines Studienkurses nach § 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 pauschal 600 Euro.

(2) 1 Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt. 2 Soweit zur Lehrgangsteilnahme kostenfreie Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen. 3 Wird eine der in Satz 2 genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Form und Fristen


(1) Förderungsberechtigte haben dem Berufsförderungsdienst spätestens sieben Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme schriftlich mitzuteilen, welchen Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Berufsförderungsdienst benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der zuständigen Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten unter nachrichtlicher Beteiligung des Berufsförderungsdienstes zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme den Schulort und die Lehrgangsart mit und veranlasst bei Lehrgangsteilnahme vor dem Dienstzeitende die Kommandierung zu der örtlich zuständigen Bundeswehrfachschulkompanie, Ausbildungskompanie Fach- und Fachschulausbildung oder einer anderen hierfür bestimmten Dienststelle.



(2) Der Berufsförderungsdienst benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) frühestens neun und spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten und nachrichtlich dem Karrierecenter der Bundeswehr spätestens zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme die Bundeswehrfachschule und die Lehrgangsart mit. Nehmen Förderungsberechtigte vor dem Dienstzeitende an dem Lehrgang teil, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Kommandierung zu der zuständigen militärischen Betreuungsstelle.

(3) Von den Fristen der Absätze 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. 2 § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehepartnerin, dem Ehepartner, den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern oder der Lebenspartnerin und dem Lebenspartner beruhen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.



(1) 1 Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. 2 § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) 1 Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. 2 Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1. ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,

2. der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,

3. zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und

4. sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) 1 Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. 2 Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Förderung von Fernunterricht kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn es den Förderungsberechtigten wegen der Besonderheiten des militärischen Dienstes oder den persönlichen oder beruflichen Verhältnissen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, an Maßnahmen in Form von Direktunterricht teilzunehmen.

(5) 1 Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. 2 Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn



(4) 1 Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und

2. mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.

2 Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist
von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6)
1 Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. 2 Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1. sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und

2. ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung soll unverzüglich mit Beginn des Förderungsanspruches erfolgen.

(2) Besteht
nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ein Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst, ist diese nur so lange möglich, wie dies für die Teilnahme an der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme notwendig ist.

(3) Ist die zu fördernde Bildungsmaßnahme notwendig und
in ihrem Beginn terminlich unabänderlich, kann sie zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten im Fall des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bereits vor Dienstzeit-ende und in den übrigen Fällen vor dem Beginn des Rechtsanspruches aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes gefördert werden, und zwar in den Fällen

1. des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu einem Monat,

2. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu drei Monaten
und

3. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu fünf Monaten vorher.

Diese Ermessensfreistellung kann auch
bei Bestehen eines Anspruches nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes im Zusammenhang mit der Bewilligung von Restansprüchen aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes oder, wenn ein Anspruch nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht oder nicht mehr zusteht, gewährt werden.

(4) Die Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über
die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung enthält die Entscheidung über die Gewährung der dafür erforderlichen Freistellung vom militärischen Dienst. Der Berufsförderungsdienst entscheidet über die Freistellung vom militärischen Dienst in den Fällen

1. des Absatzes 2 nach Vorliegen eines Sichtvermerks
der nächsten Disziplinarvorgesetzten und

2. des Absatzes 3 nach Vorliegen
einer Stellungnahme der nächsten Disziplinarvorgesetzten im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle.

Die Bewilligung der Ermessensfreistellung kann jederzeit
widerrufen werden, wenn sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die im konkreten Fall die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und ohne den Widerruf der Ermessensfreistellung die dienstliche Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet wäre. Die Feststellung, dass dienstliche Gründe einer Ermessensfreistellung vom militärischen Dienst entgegenstehen, ist für den Berufsförderungsdienst bindend.

(5) Ausnahmsweise kann eine erste zu fördernde Maßnahme der beruflichen Bildung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn

1. eine praktische berufliche Tätigkeit für die berufliche Bildung vorgeschrieben oder zweckmäßig ist,

2. die berufliche Bildung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt, die die Förderungsberechtigten noch nachweisen müssen, oder

3. der unverzügliche Beginn der beruflichen Bildung den Förderungsberechtigten nicht zumutbar ist.

(6) Eine weitere Maßnahme der beruflichen Bildung kann bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst gewährte Förderung nicht dem in § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehenen Umfang entspricht.




(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.

(2) 1 Eine Maßnahme der beruflichen Bildung
in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und

2. durch die Förderung eine Verzögerung
bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.

2 Als Ermessensleistung können
die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme nach Satz 1 vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) 1 Das Karrierecenter
der Bundeswehr entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. 2 Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Antragstellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag auf Förderung der beruflichen Bildung ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 16 Abs. 2, 3 und 6 vor Beginn der Maßnahme der beruflichen Bildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 müssen das Berufsbildungsziel
und sollen außer in den Fällen des § 16 Abs. 5 den Zeitraum der erstrebten beruflichen Bildungsmaßnahme sowie die Anschrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht wird. Die Förderungsberechtigten haben die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen.



(1) 1 Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. 2 Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(2) 1 Die Antragstellerin oder
der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr nach den Umständen des Einzelfalls.

§ 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen


(1) Die beantragte Maßnahme der beruflichen Bildung wird bewilligt, wenn

1. die Förderungsberechtigten sich für die entsprechend ihrer Neigung angestrebte berufliche Bildung und die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit voraussichtlich geistig, charakterlich und gesundheitlich eignen sowie die dafür bestimmten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,

2. nach den persönlichen Gesamtumständen eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Bildung erwartet werden kann und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die angestrebte Berufstätigkeit geeignet ist, eine Lebensgrundlage zu bieten.

(2) Bei Zweifeln an der Eignung der Förderungsberechtigten ist die Maßnahme nur zu bewilligen, wenn das Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte.

(3) Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. Vor Bewilligung der Förderung der Maßnahme der beruflichen Bildung können die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden.



3. die angestrebte Berufstätigkeit geeignet ist, eine angemessene Lebensgrundlage zu bieten.

(2) 1 Bei Zweifeln an der Eignung der Förderungsberechtigten ist die Maßnahme nur zu bewilligen, wenn das Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte. 2 Wirken die Förderungsberechtigten bei der Feststellung ihrer Eignung nicht mit, wird der Antrag abgelehnt, wenn die Förderungsberechtigten auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden sind und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen sind.

(3) 1 Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. 2 Vor Bewilligung der Förderung der Maßnahme der beruflichen Bildung können die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Kosten der beruflichen Bildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind



(1) 1 Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind

1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),

2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),

3. Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22),

4. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),

5. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),

6. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und

7. der Zuschuss zu den Umzugsauslagen (§ 26)

vorherige Änderung nächste Änderung

nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übernommen werden.

(2) Die für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung notwendigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind grundsätzlich nur im Rahmen folgender, nach dem Anspruchszeitraum gestaffelter Kostenhöchstgrenzen zu übernehmen:


Anspruchs-
zeitraum
in
Monaten | Höchstgrenze
in
Euro | Anspruchs-
zeitraum
in Monaten | Höchstgrenze
in Euro


1 | 460 | 31 | 7.750

2 | 920 | 32 | 7.900

3 | 1.380 | 33 | 8.055

4 | 1.840 | 34 | 8.210

5 | 2.300 | 35 | 8.360

6 | 2.760 | 36 | 8.515

7 | 2.990 | 37 | 8.665

8 | 3.220 | 38 | 8.820

9 | 3.450 | 39 | 8.975

10 | 3.680 | 40 | 9.130

11 | 3.910 | 41 | 9.285

12 | 4.140 | 42 | 9.435

13 | 4.370 | 43 | 9.590

14 | 4.600 | 44 | 9.740

15 | 4.830 | 45 | 9.895

16 | 5.060 | 46 | 10.050

17 | 5.290 | 47 | 10.200

18 | 5.520 | 48 | 10.355

19 | 5.750 | 49 | 10.505

20 | 5.980 | 50 | 10.660

21 | 6.210 | 51 | 10.815

22 | 6.365 | 52 | 10.965

23 | 6.520 | 53 | 11.120

24 | 6.675 | 54 | 11.275

25 | 6.830 | 55 | 11.430

26 | 6.985 | 56 | 11.580

27 | 7.140 | 57 | 11.735

28 | 7.295 | 58 | 11.890

29 | 7.450 | 59 | 12.040

30 | 7.600 |
60 | 12.195.


In begründeten
Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung der Kostenhöchstgrenze zulassen. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. Die Auszahlung der im Rahmen der Kostenhöchstgrenzen nicht in Anspruch genommenen Beträge ist nicht möglich.



nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. 2 Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle übernommen werden.

(2) 1 Die notwendigen Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:


| Förderungsdauer
nach § 5 Absatz 4 des
Soldatenversorgungs-
gesetzes in
Monaten | Höchstbetrag in Euro

| 1
| 2

1 | 12 | 5.000

2 | 18 | 7.000

3 | 24 | 9.000

4 | 30 | 11.000

5 | 36 | 13.000

6 | 42 | 15.000

7 | 48 | 17.000

8 | 54 | 19.000

9 | 60 | 21.000


Weicht die Förderungsdauer von der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ab, insbesondere in den
Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes, so reduziert oder erhöht sich der jeweils zustehende Höchstbetrag nach Satz 1 für jeden Anspruchsmonat um 333,33 Euro. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 3 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. 4 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.

(3) Ist
der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.

(4) Besteht ein
Anspruch nach § 5 Absatz 1a des Soldatenversorgungsgesetzes, werden die nach § 5 Absatz 2 gewährten Leistungen nicht angerechnet.

§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel


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(1) Zu den Ausbildungsmitteln zählen auch Berufs- und Schutzkleidung, Lernmittel, Verbrauchsmaterial und sonstige Gegenstände, die zur Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung erforderlich sind (Lernhilfsmittel). Wenn ein Lernhilfsmittel mehr als 50 Euro kostet, wird es nur teilweise bezuschusst, wenn es in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden kann. Die Höhe des Zuschusses wird grundsätzlich so berechnet, dass die Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Abschreibungstabelle für allgemein verwertbare Anlagegüter in der jeweils geltenden Fassung ins Verhältnis gesetzt wird. In diesem Verhältnis werden die Kosten für das Lernhilfsmittel anteilig erstattet. Im Einzelfall kann eine andere Regelung getroffen werden.

(2)
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.



(1) Ausbildungsmittel sind:

1.
Berufs- und Schutzkleidung,

2.
Lernmittel,

3.
Verbrauchsmaterial und

4.
sonstige für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung erforderliche Gegenstände (Lernhilfsmittel).

(2) 1 Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial ist bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 15 Absatz 4 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro festzusetzen. 2 Findet die Maßnahme in Teilzeitform statt, wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro gewährt. 3 Mit den Pauschalen sind auch Aufwendungen für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör sowie eines Taschenrechners abgegolten. 4 Beginnend mit der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und zwar unabhängig von der Dauer und der Anzahl der in diesem Zeitraum geförderten Maßnahmen. 5 Findet am Tag nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 4 keine Förderung statt, beginnt die Frist mit der nächsten Förderung erneut.

(3) 1 Die Kosten für
ein Lernhilfsmittel, das

1.
mehr als 50 Euro kostet und

2.
in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden kann,

werden nur anteilig erstattet. 2
Die Höhe des zu erstattenden Anteils entspricht dem Verhältnis der Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember 2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung.

(4)
§ 20 Absatz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 22 Beiträge zur Krankenversicherung




§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.



(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.

(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.



§ 23 Reise- und Trennungsauslagen


(1) Bei der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung sind die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(2) Wird eine Maßnahme der beruflichen Bildung im Ausland durchgeführt, richten sich die Reisekostenvergütung und der Trennungsgeldbezug nach den für das Inland geltenden Bestimmungen, ohne dass ein Kaufkraftausgleich gewährt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Den Förderungsberechtigten können zusätzliche Nachweispflichten auferlegt werden, insbesondere die Pflicht, die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet.

(2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.



(1) 1 Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. 2 Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1 Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird.

(2) Die Entscheidung, Förderungszeiträume, die aus von den Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen am Ende der Wehrdienstzeit nicht genutzt werden konnten, zu Verlängerungszeiträumen nach § 5 Abs. 12 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zu erklären, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Förderungsberechtigten durch Bescheid des Berufsförderungsdienstes.




Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Nichtantritt, die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung sowie sonstige Umstände, die für die bewilligte Maßnahme der beruflichen Bildung von Bedeutung sein können, sind von den Förderungsberechtigten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Förderungsberechtigten haben die Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Bildung dem Berufsförderungsdienst wie folgt nachzuweisen:

1. während der Wehrdienstzeit jeweils
zwei Wochen nach Antritt, halbjährlich und zum Dienstzeitende beziehungsweise unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme und

2. nach
der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen nach Antritt, jährlich und unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme.

Im Einzelfall
können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten - insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen - auferlegt werden.

(3) Bei einer Maßnahme der beruflichen Bildung unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie

1. die Maßnahme der beruflichen Bildung nicht oder verspätet antreten,



(1) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn sie

1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2. der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben,

3. die Maßnahme vorzeitig beenden oder

4. das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln.

Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter Teilnahmenachweise übersendet. Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.

(3) Bei einer Maßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie

1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2. ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder

3. sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung dem Berufsförderungsdienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Wehrbereichsverwaltung - Gebührnisse - unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Der Berufsförderungsdienst überwacht die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4.

(6)
Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufsförderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.



(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Berufsförderungsdienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufsförderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn



(1) 1 Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,

2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,

3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder

4. aus sonstigen Gründen

vorherige Änderung nächste Änderung

nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird.



nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. 2 Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.

(2) Eine bewilligte Förderung endet bei

1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Neufestsetzung der Verpflichtungszeit,

3.
Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung oder

4.
Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme.



2. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,

3.
Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder

4. Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Stellenbörse




§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur vermittlerischen Betreuung werden bei den Berufsförderungsdiensten Stellenbörsen eingerichtet.



Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr ein Job-Service eingerichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Eingliederungshilfen


(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

1. der Einarbeitungszuschuss (§ 32),

2. die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33),

3. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35),

4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und

5. das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eingliederungshilfen außer denen nach Absatz 1 Nr. 3 müssen bis spätestens zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen sein.

(3) Alle Anträge nach diesem Teil der Verordnung sind beim zuständigen Berufsförderungsdienst zu stellen.



(2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt. 2 Dies gilt nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5.

(3) 1 Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. 2 Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. 3 § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Einarbeitungszuschuss


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Einarbeitungszuschuss soll im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in einem unbefristeten oder in einem auf die Dauer von mindestens einem Jahr befristeten Arbeitsverhältnis über die übliche - in der Regel kurzfristige - Einweisung hinaus im Rahmen eines Einarbeitungsplanes zunächst das Leistungsvermögen der Förderungsberechtigten an die Anforderungen des Arbeitsplatzes und des Betriebes heranführen muss.



(1) Der Einarbeitungszuschuss soll gewährt werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in einem unbefristeten oder in einem auf die Dauer von mindestens einem Jahr befristeten Arbeitsverhältnis über die übliche - in der Regel kurzfristige - Einweisung hinaus im Rahmen eines Einarbeitungsplanes zunächst das Leistungsvermögen der Förderungsberechtigten an die Anforderungen des Arbeitsplatzes und des Betriebes heranführen muss.

(2) Der Einarbeitungszuschuss wird grundsätzlich nur für das erste Arbeitsverhältnis gewährt. § 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst wird ein Einarbeitungszuschuss nicht gewährt.

(3) Der Antrag auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu stellen.

(4) Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschusses richten sich nach dem Unterschied zwischen dem vorhandenen Leistungsvermögen, dem beruflichen Kenntnisstand sowie der Lernfähigkeit der Einzuarbeitenden und den Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes.

(5) Der Bewilligungszeitraum ist in jedem Einzelfall festzulegen und soll insgesamt 13 Wochen nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung bis zu insgesamt 26 Wochen möglich.

(6) Der Einarbeitungszuschuss darf zu Beginn der Einarbeitungszeit 50 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen 70 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Er ist mit zunehmender Leistungsfähigkeit der Einzuarbeitenden entsprechend zu verringern. Der Bemessung des Einarbeitungszuschusses ist das zu Beginn der Einarbeitung maßgebliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Der Einarbeitungszuschuss wird monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt.

(7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den gewährten Einarbeitungszuschuss sofort zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit aus Gründen gelöst wird, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu vertreten hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen können Förderungsberechtigten auf Antrag erstattet werden, die einen Anspruch nach § 5 oder § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes haben.



(1) Den Förderungsberechtigten können die notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf schriftlichen Antrag erstattet werden, es sei denn, es bestehen auf Grund des bisherigen Förderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Förderungsberechtigten wirken nicht angemessen an der Behebung der Zweifel mit.

(2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich zu stellen; in begründeten Fällen ist auch eine Kostenerstattung bei Vorstellungsreisen in Länder außerhalb der Europäischen Union möglich. § 23 gilt entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Anzahl der zu bewilligenden Vorstellungsreisen ist auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles abzustellen.




(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich zu stellen; § 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes


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(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschieden.

(2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den jeweiligen Kostenrichtwert nach § 5 Abs. 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.



(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.

(2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.

(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes


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(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschieden.



(1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.

(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.

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(3) Die Teilnahme ist nur an einem kostenfreien Praktikum möglich. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfähig.



(3) 1 Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Zuständigkeiten


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(1) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Örtlich zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hiervon abweichend ist zuständig



(1) 1 Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. 2 Örtlich zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3 Hiervon abweichend ist zuständig

1. bei einer internen Bildungsmaßnahme oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich der Berufsförderungsdienst, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,

2. der Berufsförderungsdienst am Sitz der Bundeswehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,

3. für das Verfahren nach § 32 der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Einarbeitung erfolgen soll.

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(2) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft die Entscheidungen nach § 9.

(3) Die Wehrbereichsverwaltungen treffen die Entscheidungen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 und § 26. Örtlich zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz haben.

(4) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz.

(5) Der Berufsförderungsdienst Köln ist örtlich zuständig für die Förderungsberechtigten, die ihren Standort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Hiervon abweichend sind zuständig

1. der Berufsförderungsdienst Schleswig für die Standorte Karup und Viborg in Dänemark,

2. der Berufsförderungsdienst Neubrandenburg für den Standort Stettin in Polen,

3. der Berufsförderungsdienst Karlsruhe für den Standort Straßburg in Frankreich und

4. der Berufsförderungsdienst Münster für den Standort Eibergen in den Niederlanden.




(2) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 9 über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort sowie die Zulassung zu diesen Lehrgängen.

(3) 1 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. 2 Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr aus.

(4) 1 Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. 2 Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung


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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2 außer Kraft. § 10 Abs. 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.



Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.